Full text : Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

 

um  bei  in
in  Beschäftigung  zu  treten.

 

Im  Anschluß  hieran  muß  darauf  hingewiesen  werden,  daß
sich  Arbeitgeber  hüten  sollen,  eine  hilfsdienstpflichtige  Person
bei  sich  einzustellen,  die  keinen  Abkehrschein  im  Sinne  des
§  9  —  oder  auch  keinen  sog.  Befreiungsschein,  vergl.  §  34  der
Anweisung  über  das  Verfahren  usw.  vom  30.  1.  17  —  besitzt.
Nach  §  18  Nr.  2  kann  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und
mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  Mk.  oder  mit  einer  dieser  Strafen
oder  mit  Haft  bestraft  werden,  wer  der  Vorschrift  im  §  9
Abs.  1  zuwider  einen  Arbeiter  beschäftigt.  

Wenn  an  dieser  Stelle  des  Gesetzes  nur  vom  „Arbeiter“
die  Rede  ist,  so  ist  das  sicher  nur  eine  ungenaue  Ausdrucksweise.
Gemeint  sind  zweifelos  Arbeitnehmer  aller  Art,  auch  Angestellte.
  Allerdings  bezieht  sich  das  Verbot  des  §  9  Abs.  1  und
die  Strafdrohung  in  §  18  Nr.  2  nur  auf  solche  Hilfsdienstpflichtige,
  die  noch  in  einem  Hilfsdienstbetrieb  beschäftigt  sind
oder  in  den  letzten  zwei  Wochen  beschäftigt  waren.  Danach
würde  sich  der  neue  Arbeitgeber  nicht  strafbar  machen,  wenn
er  einen  Hilfsdienstpflichtigen  anstellte,  der  die  letzten  zwei
Wochen  beschäftigungslos  gewesen  war.  Aber  er  wird  sich  hierüber
  vergewissern  müssen,  und  es  ist  unwahrscheinlich,  daß  ein
Arbeitgeber  vor  den  Strafgerichten  leicht  Gehör  findet,  wenn
er  einwendet,  er  habe  geglaubt,  daß  der  von  ihm  angestellte
Arbeitnehmer  die  letzten  zwei  Wochen  gefeiert  habe.  Denn
darüber,  bis  wann  der  Arbeitnehmer  an  einer  anderen  Arbeitsstelle
  tätig  gewesen  ist,  kann  sich  der  neue  Arbeitgeber  leicht
unterrichten,  indem  er  sich  z.  B.  das  Abgangszeugnis,  das  dem
Arbeitnehmer  nach  §  113  der  Gewerbeordnung  ausgestellt  werden
  muß,  oder  die  Quittungskarte  oder  das  Krankenkassenbuch
vorlegen  läßt.  Wer  dies  nicht  tut,  handelt  auf  seine  Gefahr.
Am  sichersten  geht  er,  wenn  er  sich,  ehe  er  den  Arbeitnehmer  einstellt,
  darum  kümmert,  ob  dieser  einen  Abkehrschein  im  Sinne
von  §  9  des  Hilfsdienstgesetzes  oder  einen  Befreiungsschein
besitzt,  und  sich  diese  Bescheinigung  vorlegen  läßt.  Dann  ist  er
sicher,  keinen  Verstoß  gegen  das  Hilfsdienstgesetz  zu  begehen.
Das  alles  liegt  natürlich  nicht  nur  im  Interesse  des  Arbeitgebers
  selbst,  sondern  im  Interesse  des  vaterländischen  Hilfsdienstes
  und  seiner  hohen  Aufgabe,  an  der  alle  mitschaffen
müssen,  wenn  sie  erreicht  werden  soll.

Buchdruckerei  Gutenberg  (Fr.  Zillessen),  Berlin  C,  Wallstr.  17.  18.