Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 11. 51 
der mediatisierten, vormals reichsständischen und derjenigen Häuser, 
welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert 
ist, oder auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht. Darüber, daß 
die durch die deutsche Bundesakte für die Standesherren begründete 
Ausnahme durch Art 57 der Reichsverfassung, welcher diese Ausnahme 
nicht wiederholte, aufgehoben und erst durch das Reichsges vom 
9. November 1867 wieder neu geschaffen wurde, svon Seydel, 
Kommentar, S 318. 
8 11. 
Für die bereits für ablöslich erklärten Grundlasten und 
Dienstpflichten und alle aus der aufgehobenen Leibeigenschaft ½ 
herrührenden Abgaben soll durch ein Gesetz: ein angemessener 
Abkaufs-Fuß reguliert werden. 
1. Die Leibeigenschaft hatte Markgraf Karl Friedrich 
durch Edikt vom 23. Juli 1783 in den damals seiner Hoheit unter- 
worfenen Landesteilen und durch Edikt vom 11. Februar 1807 in 
der Pfalzgrafschaft aufgehoben; in den ehemals vorderösterreichischen 
Landen war sie durch kaiserliches Edikt von 1781 ebenfalls aufgehoben 
worden. In den später neu erworbenen Landesteilen wurde sie durch 
Ziff 18 des VI. KonstEdikts vom 4. Juni 1808 über die verschiedenen 
Stände (Reg Bl Nr XIX, S 163) in eine Erbpflichtigkeit umgewan- 
delt, und als solche ist sie in das Badische Landrecht (LR 710 ka ff) 
übergegangen, durch das Ges vom 10. April 1848 (RegBl S 107) 
über die Aufhebung der Feudalrechte, dh derjenigen Berechtigungen, 
für welche das Landrecht, wenn man die Zusatzartikel 577aa-ar 
und 710 a—ka als nicht erlassen betrachtet, keinen Verpflichtungs- 
grund enthält, aber aufgehoben worden, vgl Wielandt, Staats- 
recht, S 266. 
2. Diese Gesetze sind insbesondere folgende: drei Gesetze vom 
5. Oktober 1820: über die Aufhebung der persönlichen Leibeigen- 
schaftsabgaben (RegBl Nr XV, S 104); über die Ablösung der 
Herrenfrohnden' (Reg Bl Nr XV, S 105), in der Folge ersetzt durch 
das Ges vom 28. Dezember 1831 (RegBl 1832 Nr I,. S9); über 
die Ablösung der Gülten und Zinsen (Reg Bl Nr XV, S 109); das 
Ges vom 28. Mai 1831 über die Aufhebung der Straßenbau-, 
Militär= und Gerichtsfrohnden (Reg Bl Nr IX, S 69); zwei Gesetze 
vom 28. Dezember 1831: über die Aufhebung des Blutzehntens 
(Reg Bl 1832 Nr I, S 14) und über die Aufhebung des Zehntens 
von Neubrüchen (RegBl 1832 Nr I. S 20); das Ges vom 15. No- 
vember 1833 über die Ablösung alles Zehntens von land= und forst- 
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