Verfassungsurkunde 8§ 110. 211
sich als politisch notwendig bezeichnen und bilden, ohne
daß die Grenzlinie sich immer sicher erkennen läßt, den Uebergang zu
den nützlichen Ausgaben, von deren Verwilligung der Grad der För-
derung des öffentlichen Wohls und der Güte der Verwaltung abhängt.
Kommt es zwischen der Regierung und den Ständen zu einem
Streit über die Anerkennung einer Ausgabe, so kann im Bereiche
der gerichtlich geschützten Verbindlichkeiten eine Entscheidung der
zuständigen Gerichte herbeigeführt werden, im übrigen ist die Re-
gierung in der Lage, durch Auflösung der Ständeversammlung an
das Urteil der Wähler zu appellieren, auch können beide Teile ge-
mäß Art. 76 Abs. 2 der Reichsverfassung die Intervention des
Bundesrats anrufen.
3. Der Nachweis der ordnungsmäßigen Verwen-
dung der früheren Staatseinnahmen geschieht durch
die Uebergabe der Staatsrechnungen an die Stände zu deren Ein-
sicht und Prüfung. In dieser Beziehung zeigt die Regierung ein
weitgehendes Entgegenkommen: den Ständen werden seit 1877/78
gedruckte Nachweisungen der vollständigen Rechnungsergebnisse von
jedem Etatsjahr mitgeteilt und außerdem alle weiter gewünschten
Aufschlüsse gegeben. Die Staatsrechnungen beziehen sich nicht nur
auf die laufende Verwaltung, sondern auch auf die Grundstocks-
verwaltung, die Restverwaltung und den außerordentlichen Dienst
und geben einen umfassenden Ueberblick über den Vermögensstand
der Finanzverwaltung; daneben enthalten sie eine Vergleichung der
wirklichen Einnahmen und Ausgaben mit den Voranschlägen des
Etats und eine ziffermäßige Darlegung und Erläuterung der Ueber-
schreitungen und Wenigerbeträge bei den Ausgaben und Ein-
nahmen.
Gemäß § 188 Abs. 2 Vl. hat der ständische Ausschuß am Ende
der in die Zwischenzeit fallenden Finanzjahre die richtige, der Ver-
abschiedung angemessene Verwendung der verwilligten Steuern in
dem verflossenen Jahre zu prüfen. Bei den derzeitigen zweijährigen
Etatsperioden gestaltet sich die Sache so, daß die Rechnungen des
der Etatsberatung nächst vorangegangenen Rechnungsjahres, die
noch nicht abgeschlossen und daher einer Prüfung noch nicht zu-
gänglich sind, außer Betracht bleiben und erst bei der folgenden
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