Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

266 Verfassungsurkunde. § 127. 
c) im Falle der Auflösung der Ständeversammlung spätestens 
binnen 6 Monaten (8 186 Abs. 3). 
2. Die Landtagsperiode, die mit der Eröffnung des 
nächst vorangegangenen ordentlichen Landtags beginnt und drei 
Kalenderjahre dauert, hat folgende praktische Wirkungen: 
a) Der ständische Ausschuß wird gemäß § 190 Abs. 1 auf die 
Zeit von einem ordentlichen Landtag zum anderen, auf drei Jahre, 
gewählt. 
b) Das Amt der Präsidenten und Vizepräsidenten in jeder der 
beiden Kammern erstreckt sich je auf die Dauer einer ordentlichen 
Landtagsperiode (Art. 2 Abs. 1 Verf Ges. v. 23. Juni 1874). 
c) Die Schriftführer werden in jeder Kammer auf die Dauer 
eines Landtags gewählt (angef. Art. 2 Abs. 7). 
Uebrigens wird in der Praxis trotz der von den Landständen 
schon geltend gemachten Bedenken die Zerlegung der Wahl- 
perioden in zwei gleich lange Landtagsperiodeu nicht streng 
eingehalten, vielmehr dabei die jeweilige Geschäftslage berücksich- 
tigt. Seit der Einführung zweijähriger Etatsperioden fehlt auch 
jeder innere Grund für die Einhaltung dreijähriger Landtagspe- 
rioden. 
3. Im Wirkungskreis der ordentlichen und außerordent- 
lichen Landtage besteht kein Unterschied; auch ein außerordentlicher 
Landtag ist zur Erledigung aller vorkommenden Angelegenheiten 
berechtigt, wie auch während seiner Tagung der ständische Aus- 
schuß außer Funktion tritt (§ 187)1). 
4. An die Landtagsperioden knüpft sich der Grundsatzz der 
Diskontinuität. Mit der Schließung eines Landtags werden 
die anhängigen Geschäfte in der Art unterbrochen, daß sie von dem 
folgenden neuen Landtag nicht fortgesetzt werden können, sondern 
im Bedürfnisfalle neu aufsgenommen werden müssen; nicht erledigte 
Regierungsvorlagen müssen neu eingebracht, nicht erledigte stän- 
dische Anträge neu gestellt werden. Im Unterschiede von der Ent- 
lassung der Stände läßt die Vertagung die laufenden Geschäfte 
unberührt, so daß sie nach dem Wiederzusammentritt der Stände 
  
1) Ugl. Bitzer, Regierung und Stände S. 100—104.
	        
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