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fuͤr jeden einzelnen einen Groschen. Wird diese Gebuͤhr von dem Restanten
nicht sofort erlegt: so ist bey der Auswahl des Pfandes darauf Rücksicht
zu nehmen, daß durch den Verkauf des Pfandes auch der Betrag dieser
Gebühr erlangt werde.
Weimar am 14. November 1831.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
IV. Nachträglich zu dem höchsten Patente wegen Ausführung des, zwischen
dem Großherzogthume einer Seits und den Kronen Bayern und Württemberg,
auch den Fürstenthömern Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen
anderer Seits abgeschlossenen Handelsvertrages vom 19. August dieses
Jahres (Nr. 14 des Regierungs-Blattes) machen wir hiermit bekannt, daß in
den F. 10 dieses Patents bezeichneten diesseitigen Uebergangsorten die Impost-Einnahmen
mit der Ertheilung der, bey vorkommenden Waaren-Transporten
erforderlichen Ausgangs= oder resp. Eingangs-Bescheinigungen von Großherzoglichem
Landschafts-Kollegium beauftragt worden sind, mit Ausnahme von
Kaltennordheim, wo der dasige Amts-Steuereinnehmer dießfallsige
Anweisung erhalten hat.
Weimar am 17. November 1881.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.
V. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
hierdurch zur allgemeinen Nachachtung öffentlich bekannt gemacht, daß unter dem
9. und 18. dieses Monathes zwischen dem Großherzogthume Sachsen
Weimar-Eisenach und dem Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt
eine Uebereinkunft zu Beförderung der Kriminal-Rechtspflege abgeschlossen
worden ist, welche mit der in Nr. 20 des dießjahrigen Regierungs-Blattes
abgedruckten, mit dem Fürstenthume Schwarzburg-Sondershausen zu
Stande gekommenen Konvention wörtlich übereinstimmt.
Weimar den 25. November 1831.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.