92 Verfassungsurkunde. 8 53.
e) Die staatsrechtliche Verantwortlichkeit äußert
sich in dreifacher Richtung:
aa) Die Minister tragen für ihre Amtshandlungen und die
Amtshandlungen ihrer untergebenen Beamten die parlamen—
tarische Verantwortlichkeit; dieser kommt jedoch ausschließlich eine
politische Bedeutung zu. Es hängt von dem Ermessen des Königs
ab, ob und in welcher Weise er einem gegen einen Minister gerich-
teten Tadelsvotum der Ständeversammlung oder einer Kammer der-
selben eine Folge geben will.
bb) Minister und höhere Beamte der Ständeversammlung können
wegen Verletzung der Verfassung, sonstige Beamte können wegen
Verletzung der Vorschrift des § 53 VuU. zur Verantwortung vor den
Staatsgerichtshof gezogen werden (vgl. 88§ 195, 199 Vl.).
cc) Alle Staatsbeamte mit Ausnahme der Minister sind im
Falle der Pflichtverletzung der Disziplin arbestrafung aus-
gesetzt. Der fünfte Abschnitt des Beamtengesetzes stellt den Tat-
bestand der Disziplinarvergehen fest (Art. 69), sodann die zulässigen
Disziplinarstrafen und deren Anwendbarkeit (Art. 70—74), des wei-
teren das Verhalten der Disziplin argerichtsbarkeit zur ordentlichen
Strafgerichtsbarkeit (Art. 75—76), die Zuständigkeit der Disziplin ar-
behörden (Art. 77), endlich das Verfahren bei Verhängung von
Ordnungsstrafen (Art. 78—80) und bei der Entfernung vom Amt
oder der Entziehung des Ruhegehalts (Art. 81—114). Jede Ver-
letzung der dem Beamten nach Art. 4—9 obliegenden Dienstpflichten
schließt ein die Disziplinarbestrafung nach sich ziehendes Dienst-
vergehen in sich. Die Disziplinarstrafen bestehen in Ordnungs-
strafen: Verweis, Geldstrafen (bei besoldeten Beamten bis zum Be-
trage des einmonatigen Gehalts, bei unbesoldeten bis zu 100 Mk.),
Haftstrafe bis zu 14 Tagen, jedoch nur gegen gewisse im Verord-
nungswege bestimmte Kategorien von Unterbeamten 1) und in der
Entfernung vom Amte bezw. dem Verlust des Ruhegehalts (s. 88 46
u. 47). Zur Verhängung der Ordnungsstrafen sind die vorgesetzten
1) Vgl. K. VO. vom 14. April 1881 Beil. in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 2 der PolStraf Novelle v. 12. Aug. 1879 u. BG. Art. 71;
bezüglich der Körperschaftsbeamten s. Gem Verw Novelle Art. 57.