156 Wirtschaftspflege. Agrargesetzgebung. 8 83.
geschaffen, auf der die Land= und Forstwirtschaft sich ungehindert entwickeln
konnte (§83); ihr Betrieb (§84) wird vom Staate durch verschiedene
Maßregeln geförderts) und durch die Feld= und Forstpolizei geschützt (§85).
2. Agrargesetzgebung.
83.
1. Die Agrargesetzgebung, ein Glied der Stein-Hardenbergschen
Gesetzgebung (8 721), hat die persönliche Abhängigkeit und die auf dem
Ständeverhältnis beruhenden Einschränkungen des Grunderwerbs beseitigt
und die freie Verfügung über das Grundeigentum sowie die freie
Teilbarkeit der Grundstücke festgestellt. Sie begann zu Anfang des 19. Jahrhunderts
und wurde mit den in Ausführung der Verfassung erlassenen
Gesetzen zum Abschluß gebracht"). Ihren wesentlichsten Teil bilden die
Ablösung (Ziff. 2) und die Gemeinheitsteilung (Ziff. 3).
2. Die Ablösung der auf Grund und Boden haftenden Abgaben
und Dienste kann von dem Berechtigten wie von dem Verpflichteten
beantragt werden. Sie erfolgt, indem Naturalabgaben und Dienste nach
ihrem Wert in eine Geldrente verwandelt und ebenso wie die Geldabgaben
entweder mit dem 18 fachen Betrage abgelöst oder durch Weiterzahlung
der jährlichen Geldrente allmählich getilgt werden. In letzterem Falle
tritt die Vermittlung der Rentenbank ein, die den Berechtigten durch vierprozentige
Rentenbriefe in Höhe des 20 fachen Betrages abfindet und die
sonach den Zinsbetrag um etwas übersteigende Rente solange fortbezieht,
als es zur Tilgung der Schuld erforderlich ists). Auf Grund dieser Gesetzgebung
sind die auf fremden Grundstücken ruhenden Grund-(Reallasten
größtenteils abgelöst worden.
3. Die Gemeinheitsteilungen bezwecken die Beseitigung
der auf einem Gesamteigentum oder auf wechselseitigen Dienst-2)
Zollschutz § 344b, Vereine und Unterricht § 821, Kredit 8 841 d. W.
") Edikte 9. Okt. 07 (GS. 06/10 S. 170) u. 14. Sept. 11 (GS. 300); Vu.
Art. 40, 41 u.(Fassung des G. 5. Juni 52 GS. 319) Art. 42, G. 14. April 56 (GS.
379). Die Ausführung erfolgte durch die in Anm. 5 u. 6 angeführten Gesetze.—
Die Verteilung der auf den Grundstücken lastenden Renten u. Abgaben bei Zerstückelungen
(Parzellierungen, Dismembrationen) ist in den 7 östlichen Provinzen durch
G. 25. Aug. 76 (GS. 405) 8 1—12, 21—26 näher geregelt.
5) AblösG. und Rent BankG. 2. März 50 (GS. 77 u. 112) für die älteren
Provinzen ausschließlich des linken Rheinufers, wo dem Bedürfnis bereits durch
die französische Gesetzgebung genügt war; die neuen Provinzen besitzen ähnliche
Gesetze.