Volltext : Staatsbürgerkunde.

156  Wirtschaftspflege.  Agrargesetzgebung.  8  83.

geschaffen,  auf  der  die  Land=  und  Forstwirtschaft  sich  ungehindert  entwickeln
konnte  (§83);  ihr  Betrieb  (§84)  wird  vom  Staate  durch  verschiedene
Maßregeln  geförderts)  und  durch  die  Feld=  und  Forstpolizei  geschützt  (§85).

2.  Agrargesetzgebung.
83.

1.  Die  Agrargesetzgebung,  ein  Glied  der  Stein-Hardenbergschen
Gesetzgebung  (8  721),  hat  die  persönliche  Abhängigkeit  und  die  auf  dem
Ständeverhältnis  beruhenden  Einschränkungen  des  Grunderwerbs  beseitigt
  und  die  freie  Verfügung  über  das  Grundeigentum  sowie  die  freie
Teilbarkeit  der  Grundstücke  festgestellt.  Sie  begann  zu  Anfang  des  19.  Jahrhunderts
  und  wurde  mit  den  in  Ausführung  der  Verfassung  erlassenen
Gesetzen  zum  Abschluß  gebracht").  Ihren  wesentlichsten  Teil  bilden  die
Ablösung  (Ziff.  2)  und  die  Gemeinheitsteilung  (Ziff.  3).

2.  Die  Ablösung  der  auf  Grund  und  Boden  haftenden  Abgaben
  und  Dienste  kann  von  dem  Berechtigten  wie  von  dem  Verpflichteten
beantragt  werden.  Sie  erfolgt,  indem  Naturalabgaben  und  Dienste  nach
ihrem  Wert  in  eine  Geldrente  verwandelt  und  ebenso  wie  die  Geldabgaben
entweder  mit  dem  18  fachen  Betrage  abgelöst  oder  durch  Weiterzahlung
der  jährlichen  Geldrente  allmählich  getilgt  werden.  In  letzterem  Falle
tritt  die  Vermittlung  der  Rentenbank  ein,  die  den  Berechtigten  durch  vierprozentige
  Rentenbriefe  in  Höhe  des  20  fachen  Betrages  abfindet  und  die
sonach  den  Zinsbetrag  um  etwas  übersteigende  Rente  solange  fortbezieht,
als  es  zur  Tilgung  der  Schuld  erforderlich  ists).  Auf  Grund  dieser  Gesetzgebung
  sind  die  auf  fremden  Grundstücken  ruhenden  Grund-(Reallasten
größtenteils  abgelöst  worden.

3.  Die  Gemeinheitsteilungen  bezwecken  die  Beseitigung
  der  auf  einem  Gesamteigentum  oder  auf  wechselseitigen  Dienst-2)

  Zollschutz  §  344b,  Vereine  und  Unterricht  §  821,  Kredit  8  841  d.  W.

")  Edikte  9.  Okt.  07  (GS.  06/10  S.  170)  u.  14.  Sept.  11  (GS.  300);  Vu.
Art.  40,  41  u.(Fassung  des  G.  5.  Juni  52  GS.  319)  Art.  42,  G.  14.  April  56  (GS.
379).  Die  Ausführung  erfolgte  durch  die  in  Anm.  5  u.  6  angeführten  Gesetze.—
Die  Verteilung  der  auf  den  Grundstücken  lastenden  Renten  u.  Abgaben  bei  Zerstückelungen
  (Parzellierungen,  Dismembrationen)  ist  in  den  7  östlichen  Provinzen  durch
G.  25.  Aug.  76  (GS.  405)  8  1—12,  21—26  näher  geregelt.

5)  AblösG.  und  Rent  BankG.  2.  März  50  (GS.  77  u.  112)  für  die  älteren
Provinzen  ausschließlich  des  linken  Rheinufers,  wo  dem  Bedürfnis  bereits  durch
die  französische  Gesetzgebung  genügt  war;  die  neuen  Provinzen  besitzen  ähnliche
Gesetze.