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stes nicht gezwungen werden, sondern ist nur gehalten, das Miethsgeld zuruͤck
zu zahlen.
g. 53.
Wird das Gesinde durch Zufall ohne seine Schuld, den Dienst anzu-
treten verhindert: so muß die Herrschaft mit Zuruͤckgabe des Miethsgeldes sich
begnuͤgen.
K. 54.
Erhaͤlt weibliches Gesinde vor dem Antritte der Dienstzeit Gelegenheit
zu heirathen: so steht demselben frei eine andere taugliche Person zur Ver—
sehung des Dienstes an seiner Statt zu stellen.
&. 55.
Ist es dazu nicht im Stande, so muß auch dergleichen Gesinde den
Dienst in Städten auf ein Viertel= und bei Landwirthschaften auf ein halbes
Jahr antreten.
Pflichten des S. 55.
Gesindes in Nur zu erlaubten Geschäften können Dienstboten gemiethet werden.
sfinen Dien- . 57.
Gemeines Gesinde welches nicht ausschließend zu gewissen bestimmten
Geschäften gemiethet worden, muß sich allen häuslichen Verrichtungen nach
dem Willen der Herrschaft unterziehen.
S. 68.
Allen zur herrschaftlichen Familie gehörenden oder darin in bestimmten
Verhältnissen, oder blos gastweise ausgenommenen Personen ist es diese Dien-
ste zu leisten schuldig.
S. 59.
Dem Haupte der Familie kommt es zu, die Art und Ordnung zu be-
stimmen, in welcher die zur Familie Gehörigen, oder nach §. 58. in ihr Auf-
genommenen, diese Dienste gebrauchen sollen.
sz I.60.
Auch Gesinde, welches zu gewissen Arbeiten oder Diensten angenom-
men ist, muß dennoch auf Verlangen der Herrschaft andre häusliche Verrich-
tungen mit übernehmen, wenn das dazu bestimmte Neben-Gesinde durch
Krankheit, oder sonst, auf eine Zeitlang daran verhindert wird.
. 6.1.
Wenn unter den Dienstboten Streit entsteht, welcher von ihnen, diese
oder jene Arbeit, nach seiner Bestimmung zu verrichten schuldig sey; so ent—
scheidet allein der Wille der Herrschaft.
. 62.
Das Gesinde ist ohne Erlaubniß der Herrschaft nicht berechtigt, sich
in den ihm aufgetragenen Geschäften von Andern vertreten zu lassen.
. 63.