Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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&.  75.  "„

Die  dazu  von  der  Herrschaft  gegebene  Erlaubniß  darf  nicht  überschritten
werden.

"·  5.76.  ·-»

Die  Befehle  der  Herrschaft  und  ihre  Verweise,  muß  das  Gesinde  mit
Ehrerbietung  und  Bescheidenheit  annehmen.

.  77.

Reizt  das  Gesinde  die  Herrschaft  durch  ungebührliches  Betragen  zum
Zorn,  und  wird  in  selbigem  von  ihr  mit  Scheltworten,  oder  geringen  Thatlichkeiten
  behandelt,  so  kann  es  dafür  keine  gerichtliche  Genugthuung  fordern.

.  78.

Auch  solche  Ausdrücke  oder  Handlungen  die  zwischen  andern  Personen  als
Zeichen  der  Geringschätzung  anerkannt  sind,  begründen  gegen  die  Herrschaft
noch  nicht  die  Vermuthung,  daß  sie  die  Ehre  des  Gesindes  dadurch  habe  kränken
  wollen.

s  «  5.79.

Außer  dem  Falle,  wo  das  Leben  oder  die  Gesundheit  des  Dienstboten
durch  Mißhandlungen  der  Herrschaft  in  gegenwärtige  und  unvermeidliche  Gefahr
  geräth,  darf  er  sich  der  Herrschaft  nicht  thätig  widersetzen.  ·

I.80.

Vergehungen  des  Gesindes  gegen  die  Herrschaft  müssen  durch  Gefängniß
  oder  öffentliche  Strafarbeit  nach  den  Grundsätzen  des  Kriminal-Rechts  geahndet
  werden.

.  81.

Auf  die  Zeit,  durch  welche  das  Gesinde  wegen  Erleidung  solcher  Strafen
seine  Dienste  nicht  verrichten  kann,  ist  die  Herrschaft  befugt,  dieselben  durch
Andre  auf  dessen  Kosten  besorgen  zu  lassen.

.  82.
sichten  der  Die  Herrschaft  ist  schuldig,  dem  Gesinde  Lohn  und  Kleidung  zu  den  be-..
  ,,.  .  „
stimmten  Zeiten  ungesäum:  zu  entrichten.
.  83.

Ist  auch  Kost  versprochen  worden,  so  muß  selbige  bis  zur  Sättigung  gegeben
  werden.  Offenbar  der  Gesundheit  nachtheilige  und  ekelhafte  Speisen
kann  das  Gesinde  anzunehmen  nicht  gezwungen  werden.  In  Fällen,  wo  über
die  Beköstigung  Streit  entsteht,  entscheidet  in  Ermangelung  bestimmter  Verabredung
  die  Polizei-Obrigkeit  wie  §F.  33.,  über  die  Menge  und  Beschaffenheit
derselben.

.  84.

Die  Herrschaft  muß  dem  Gesinde  die  nöthige  Zeit  zur  Abwartung  des

öffentlichen  Gottesdienstes  lassen,  und  dasselbe  dazu  fleißig  anhalten.
§.  85.