Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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d. 63. 
Hat das Gesinde der Herrschaft eine untaugliche, oder verdaͤchtige 
Person zu seiner Vertretung wissentlich vorgeschlagen: so muß es fuͤr den durch 
selbige verursachten Schaden haften. 
g. 64. 
Das Gesinde ist schuldig, seine Dienste treu, fleißig und aufmerksam 
zu verrichten. 
&. 65. 
Fügt es der Herrschaft vorsätzlich, oder aus groben oder mäßigen Ver- 
sehen Schaden zur so muß es denselben ersetzen. 
. 66. 
Wegen geringer Versehen ist ein Diensibote nur alsdann zum Scha- 
densersatze verpflichtet, wenn er wider den ausdrücklichen Befehl der Herr- 
schaft gehandelr hat. 
. 67. 
Desgleichen, wenn er sich zu solchen Arten der Geschäfte hat anneh- 
men lassen, die einen vorzüglichen Grad von Aufmerksamkeit oder Geschick- 
lichkeit voraussetzen. 
§S. 68. 
Wegen der Entschädigung zu welcher ein Dienstbote verpflichtet ist, kann 
die Herrschaft an dem Lohn desselben sich haften. 
. 69 
Kann der Schade weder aus rückständigem Lohne, noch aus andern Hab- 
seligkeiten des Dienstboten ersetzt werden: so muß er denselben durch unentgeld- 
liche Dienstleistung auf eine verhältnißmäßige Zeit vergüten. 
. 70. 
Auch außer seinen Diensten ist das Gesinde schuldig, der Herrschaft Be- Außer einen 
stes zu befördern, Schaden und Nachtheil aber, so viel an ihm ist, abzuwenden. 
. 71. 
Bemerkte Untreue des Nebengesindes ist es der Herrschaft anzuzeigen verbunden. 
72. 
Verschweigt es dieselbe: so muß es für allen Schaden, welcher durch 
die Anzeige hätte verhütet werden können, bei dem Unvermögen des Haupt- 
schuldners selbst haften. 
. 7. 
Allen häuslichen Einrichtungen und Anordnungen ber Herrschaft muß das 
Gesinde sich unterwerfen. 
. 74. 
Ohne Vorwissen und Genehmigung der Herrschaft darf es sich auch in 
eigenen Angelegenheiten vom Hause nicht entfernen. 
Jahrgang 1810. P S. 75. 
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