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d. 63.
Hat das Gesinde der Herrschaft eine untaugliche, oder verdaͤchtige
Person zu seiner Vertretung wissentlich vorgeschlagen: so muß es fuͤr den durch
selbige verursachten Schaden haften.
g. 64.
Das Gesinde ist schuldig, seine Dienste treu, fleißig und aufmerksam
zu verrichten.
&. 65.
Fügt es der Herrschaft vorsätzlich, oder aus groben oder mäßigen Ver-
sehen Schaden zur so muß es denselben ersetzen.
. 66.
Wegen geringer Versehen ist ein Diensibote nur alsdann zum Scha-
densersatze verpflichtet, wenn er wider den ausdrücklichen Befehl der Herr-
schaft gehandelr hat.
. 67.
Desgleichen, wenn er sich zu solchen Arten der Geschäfte hat anneh-
men lassen, die einen vorzüglichen Grad von Aufmerksamkeit oder Geschick-
lichkeit voraussetzen.
§S. 68.
Wegen der Entschädigung zu welcher ein Dienstbote verpflichtet ist, kann
die Herrschaft an dem Lohn desselben sich haften.
. 69
Kann der Schade weder aus rückständigem Lohne, noch aus andern Hab-
seligkeiten des Dienstboten ersetzt werden: so muß er denselben durch unentgeld-
liche Dienstleistung auf eine verhältnißmäßige Zeit vergüten.
. 70.
Auch außer seinen Diensten ist das Gesinde schuldig, der Herrschaft Be- Außer einen
stes zu befördern, Schaden und Nachtheil aber, so viel an ihm ist, abzuwenden.
. 71.
Bemerkte Untreue des Nebengesindes ist es der Herrschaft anzuzeigen verbunden.
72.
Verschweigt es dieselbe: so muß es für allen Schaden, welcher durch
die Anzeige hätte verhütet werden können, bei dem Unvermögen des Haupt-
schuldners selbst haften.
. 7.
Allen häuslichen Einrichtungen und Anordnungen ber Herrschaft muß das
Gesinde sich unterwerfen.
. 74.
Ohne Vorwissen und Genehmigung der Herrschaft darf es sich auch in
eigenen Angelegenheiten vom Hause nicht entfernen.
Jahrgang 1810. P S. 75.
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