Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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g.  85.

Sie  muß  ihm  nicht  mehrere  noch  schwerere  Dienste  zumuthen,  als  das
Gesinde  nach  seiner  Leibes-Beschaffenheit  und  seinen  Kraͤften  ohne  Verlust
seiner  Gesundheit  bestreiten  kann.

.  86.

Zieht  ein  Dienstbote  sich  durch  den  Dieust#oder  bei  Gelegenheit  desselben
eine  Krankheit  zu,  so  ist  die  Herrschaft  schuldig,  für  seine  Kur  und  Verpflegung
zu  sorgen.

§.  87.  ,
Dafuͤr  darf  dem  Gesinde  an  seinem  Lohne  nichts  abgezogen  werden.
S.  88.

Außerdem  ist  die  Herrschaft  zur  Vorsorge  für  kranke  Dienstboten  nur  alsdann
  verpflichtett,  wenn  dieselben  keine  Verwandten  in  der  Nähe  haben,  die
sich  ihrer  anzunehmen  vermögend  und  nach  den  Gesetzen  schuldig  sind.

.  89.

Weigern  sich  die  Verwandten  dieser  Pflicht;  so  muß  die  Herrschaft  dieselbe
  einstweilen,  und  bis  zum  Austrage  der  Sache,  mit  Vorbehalt  ihres
Rechts,  übernehmen.  ·

5.90.

Sind  öffentliche  Anstalten  vorhanden,  wo  dergleichen  Kranke  aufgenommen

  werden;  so  muß  das  Gesinde  es  sich  gefallen  lassen,  wenn  die  Herrschaft

seine  Unterbringung  daselbst  veranstaltet.
§.  91.

In  dem  H.  88.  bestimmten  Falle  kann  die  Herrschaft  die  Kurkosten  von

dem  auf  diesen  Zeitraun  fallenden  Lohne  des  kranken  Dienstboten  abziehen.
·  .  92.

Dauert  eine  solche  Krankheit  ü##er  die  Dienstzeit  hinaus:  so  hört  mit  dieser

  die  außere  Verbindlichkeit  der  Herrschaft  auf,  für  die  Kur  und  Pflege  des

kranken  Oienstboten  zu  sorgen.
§#.93.

Doch  muß  sie  davon  der  Obrigkeit  des  Orts  in  Zeiten  Anzeige  machen,
damit  diese  für  das  Unterkommen  eines  dergleichen  verlassenen  Kranken  sorgen

  könne.
94.

Unter  den  Umständen,  wo  ein  Machtgeber  einen  dem  Bevollmächtigten
bei  Ausrichtung  der  Geschäfte  durch  Zufall  zugestoßenen  Schaden  vergüten
muß,  ist  auch  die  Herrschaft  schuldig  für  das  in  ihrem  Dienste  oder  bei  Gelegenheit
  desselben  zu  Schaden  gekommene  Gesinde  auch  über  die  Dienstzeit
hinaus  zu  sorgen  CTheil  1.  Tit.  13.  §.  80  —  81.)

2  K.  95.