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g. 85.
Sie muß ihm nicht mehrere noch schwerere Dienste zumuthen, als das
Gesinde nach seiner Leibes-Beschaffenheit und seinen Kraͤften ohne Verlust
seiner Gesundheit bestreiten kann.
. 86.
Zieht ein Dienstbote sich durch den Dieust#oder bei Gelegenheit desselben
eine Krankheit zu, so ist die Herrschaft schuldig, für seine Kur und Verpflegung
zu sorgen.
§. 87. ,
Dafuͤr darf dem Gesinde an seinem Lohne nichts abgezogen werden.
S. 88.
Außerdem ist die Herrschaft zur Vorsorge für kranke Dienstboten nur alsdann
verpflichtett, wenn dieselben keine Verwandten in der Nähe haben, die
sich ihrer anzunehmen vermögend und nach den Gesetzen schuldig sind.
. 89.
Weigern sich die Verwandten dieser Pflicht; so muß die Herrschaft dieselbe
einstweilen, und bis zum Austrage der Sache, mit Vorbehalt ihres
Rechts, übernehmen. ·
5.90.
Sind öffentliche Anstalten vorhanden, wo dergleichen Kranke aufgenommen
werden; so muß das Gesinde es sich gefallen lassen, wenn die Herrschaft
seine Unterbringung daselbst veranstaltet.
§. 91.
In dem H. 88. bestimmten Falle kann die Herrschaft die Kurkosten von
dem auf diesen Zeitraun fallenden Lohne des kranken Dienstboten abziehen.
· . 92.
Dauert eine solche Krankheit ü##er die Dienstzeit hinaus: so hört mit dieser
die außere Verbindlichkeit der Herrschaft auf, für die Kur und Pflege des
kranken Oienstboten zu sorgen.
§#.93.
Doch muß sie davon der Obrigkeit des Orts in Zeiten Anzeige machen,
damit diese für das Unterkommen eines dergleichen verlassenen Kranken sorgen
könne.
94.
Unter den Umständen, wo ein Machtgeber einen dem Bevollmächtigten
bei Ausrichtung der Geschäfte durch Zufall zugestoßenen Schaden vergüten
muß, ist auch die Herrschaft schuldig für das in ihrem Dienste oder bei Gelegenheit
desselben zu Schaden gekommene Gesinde auch über die Dienstzeit
hinaus zu sorgen CTheil 1. Tit. 13. §. 80 — 81.)
2 K. 95.