Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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&. 75. "„ 
Die dazu von der Herrschaft gegebene Erlaubniß darf nicht überschritten 
werden. 
"· 5.76. ·-» 
Die Befehle der Herrschaft und ihre Verweise, muß das Gesinde mit 
Ehrerbietung und Bescheidenheit annehmen. 
. 77. 
Reizt das Gesinde die Herrschaft durch ungebührliches Betragen zum 
Zorn, und wird in selbigem von ihr mit Scheltworten, oder geringen Thatlich= 
keiten behandelt, so kann es dafür keine gerichtliche Genugthuung fordern. 
. 78. 
Auch solche Ausdrücke oder Handlungen die zwischen andern Personen als 
Zeichen der Geringschätzung anerkannt sind, begründen gegen die Herrschaft 
noch nicht die Vermuthung, daß sie die Ehre des Gesindes dadurch habe krän- 
ken wollen. 
s « 5.79. 
Außer dem Falle, wo das Leben oder die Gesundheit des Dienstboten 
durch Mißhandlungen der Herrschaft in gegenwärtige und unvermeidliche Ge- 
fahr geräth, darf er sich der Herrschaft nicht thätig widersetzen. · 
I.80. 
Vergehungen des Gesindes gegen die Herrschaft müssen durch Gefäng= 
niß oder öffentliche Strafarbeit nach den Grundsätzen des Kriminal-Rechts ge- 
ahndet werden. 
. 81. 
Auf die Zeit, durch welche das Gesinde wegen Erleidung solcher Strafen 
seine Dienste nicht verrichten kann, ist die Herrschaft befugt, dieselben durch 
Andre auf dessen Kosten besorgen zu lassen. 
. 82. 
sichten der Die Herrschaft ist schuldig, dem Gesinde Lohn und Kleidung zu den be- 
.. ,,. . „ 
stimmten Zeiten ungesäum: zu entrichten. 
. 83. 
Ist auch Kost versprochen worden, so muß selbige bis zur Sättigung ge- 
geben werden. Offenbar der Gesundheit nachtheilige und ekelhafte Speisen 
kann das Gesinde anzunehmen nicht gezwungen werden. In Fällen, wo über 
die Beköstigung Streit entsteht, entscheidet in Ermangelung bestimmter Verab- 
redung die Polizei-Obrigkeit wie §F. 33., über die Menge und Beschaffenheit 
derselben. 
. 84. 
Die Herrschaft muß dem Gesinde die nöthige Zeit zur Abwartung des 
öffentlichen Gottesdienstes lassen, und dasselbe dazu fleißig anhalten. 
§. 85.
	        
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