Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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der  Wohnsitz  sich  befindet,  ein  durch  die  geschlossene  Lage  der  Wohnstätten
  kenntlicher  Ortsbering  überhaupt  nicht  vorhanden  ist,  sei  es  daß
die  dem  Beamten  angewiesene  Wohnstätte  außerhalb  der  Erenze  des
geschlossenen  Ortsberinges  liegt,  so  gilt  das  Wohnhaus  des  Beamten
als  Anfangspunkt  der  Dienstreise.

d)  Handelt  es  sich  um  die  Erledigung  eines  Dienstgeschäfts  an  einer  bestimmten
  Stelle  außerhalb  eines  Ortes  (a  und  b),  so  gilt  dieser  Punkt
als  Endpunkt  der  Dienstreise.

)  In  den  Fällen  zu  c  und  d,  findet  die  Bestimmung  unter  1  sinngemäße
Anwendung.

3.  Zur  Feststellung  der  hiernach  maßgebenden'  Entfernungen  sind,  falls
diese  Feststellung  nicht  unter  Benutzung  der  zu  F  5  angegebenen  Hilfsmittel
erfolgen  kann,  die  Bescheinigungen  sachkundiger  Behörden  und  hinsichtlich  der  im
Auslande  gemachten  Dienstreisen  Bescheinigungen  der  Kaiserlichen  Gesandtschaften
oder  Konsulate  beizubringen.  Soweit  für  einen  Bezirk  durch  die  zuständigen  Regierungen
  amtliche  Entfernungskarten  aufgestellt  sind,  treten  diese  hinsichtlich  der
aus  ihnen  hervorgehenden  Entfernungen  an  die  Stelle  vorstehender  Bescheinigungen.

E.  Berechnung  der  Tagegelder.

1.  Der  Tag  der  Abreise  sowie  der  Tag  der  Ankunft  werden  als  Reisetage
  gerechnet,  unbeschadet  der  Verpflichtung  des  Beamten,  die  Retsetage  tunlichst
auch  zur  Erledigung  der  Dienstgeschäfte  zu  benutzen.

2.  Tagegelder  können  für  ein  und  denselben  Tag  auch  bei  mehreren
Reisen  nur  eimnal  gewährt  werden  und  zwar,  wenn  mehrere  Reisen  an  einem
und  demselben  Tage  oder  an  zwei  Tagen  innerhalb  24  Stunden  angetreten  und
beendet  sind,  nach  den  etwa  dafür  vorgesehenen  ermäßigten  Satzen.

3.  Ein  Beamter,  der  bei  einer  vorübergehenden  Beschäftigung  außerhalb
seines  Wohnorts  die  vollen  Tagegelder  bezieht,  erhält  daneben  bei  weiteren  Dienstreisen
  keine  Tagegelder.

Bezieht  er  für  eine  derartige  Beschäftigung  hinter  den  gesetz=  oder  verordnungsmäßigen
  zurückbleibende  Tagegelder  oder  eine  Bauschvergütung,  so  erhält
er  bei  weiteren  Dienstreisen  daneben  die  gesetz=  oder  verordnungsmäßigen  Tagegelder
  unverkurzt.

4.  Bewegt  die  Dienstreise  eines  Beamten,  welchem  für  die  Zeit  seines
Aufenthalts  im  Auslande  höhere  Tagegelder  als  für  das  Inland  bewilligt  sind,
sich  an  einem  Tage  innerhalb  und  außerhalb  des  Reichsgebiets,  so  wird  für  den
Tag  des  Uberganges  in  das  Ausland  der  höhere,  für  den  Tag  der  Rückkehr
in  das  Inland  der  niedrigere  Tagegeldersatz  gewährt.  Erfolgt  der  Ubergang  in
das  Ausland  und  die  Ruckkehr  in  das  Inland  an  demselben  Tage,  so  ist  der
hohere  Tagegeldersatz  zu  zablen.