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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
— No.7. —
(No. 15.) Koͤniglicher Befehl an das gesammte Staats-Ministerium uͤber die nachgelassene
Verschuldung der Substanz bei Lehn= und Fideicommiß-Gütern. Vom 30. Oktober 1810.
M. lieber Staats-Canzler Freiherr von Hardenberg und Meine lie-
ben Staats-Minister Graf von der Goltz, Graf zu Dohna und
von Kircheisen! Aus Eurem Bericht vom 27 sten d. M. ersehe Ich, daß
darüber Zweifel entstanden, ob die Lehns= und Fideicommiß-Besitzer, welche
in Gemäßheit des F. VIII. des Edikts vom 9ten October 1807. zum Retablis-
sement der Krieges-Schaden und Krieges-Lasten die Substanz ihrer Lehn-
und Fideicommiß-Güter verschulden wollen, das ihnen nachgelassene Quan-
tum blos in baarem Gelde oder ob sie dasselbe auch in Pfandbriefen, Staats-
und andern Papieren dergestalt aufzunehmen berechtigt sind, daß sie um den
zum Retablissement der Krieges-Schäden und Krieges-Lasten accordirten
Geldbetrag baar herbei zu schaffen, die in Pfandbriefen, Staats= und andern
Papieren nach ihrem Nominalwerth aufgenommene höhere Darlehns-Summe
auf die Substanz der Lehn= und Fideicommiß-Güter eintragen lassen dürfen
und Ich will daher diesen Zweifel nach Eurem Vorschlage durch nachstehende
Fesisetzungen aufheben: 1
Wenn der Besitzer eines Lehns oder Fideicommisses wegen der Pfand-
briefe, Staats= oder andern Papiere, die er bei einer Anleihe für die Krie-
ges-Schäden und Krieges-Lasten erhält, die Substanz des Gutes für eine hö-
here Summe als der Betrag der Krieges-Schäden und Lasten ist, verpfän-
den will, so sollen zuvörderst über seinen Antrag zwei Anwarter nach Anlei-
tung der Bestimmung des Allgemeinen Landrechts Th. II. Tit. IV. K. 87. und
folg. vernommen werden.
Diese Vernehmung soll gerichtet werden auf den von dem Besitzer an-
gegebenen Betrag der Krieges-Schäden und Lasten, auf die Vorschläge, wel-
che die Anwarter wegen Negocilrung des Capitals, das zur Berichtigung der
Krieges-Schäden und Lasten nöthig ist, machen können, um dadurch den
Verlust an Pandbriefen, Staats= und andern Papieren, für welchen der Be-
sitzer die Substanz des Guts mit verpfänden will, zu vermeiden, so wie auch
Jahrgang 1810. T auf