Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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K. 9. Außer den eigentlich akademischen Vergehen, die sich auf den 
Stand und Beruf des Studirenden und dessen Verhältnit gegen die Obern 
und Lehrer der Universität beziehen, stehen zur Cognition der akademischen 
Obrigkeit und werden disciplinarisch behandelt: 
a) Injuriensachen der Studenten unter sich; 
b) Duelle mit Studenten, in sofern dabei weder Tödtung noch Verstüm- 
melung noch bedeutende Verwundung vorgefallen ist; 
c) alle geringere Vergehen der Studenten überhaupt, d. h. solche, denen 
das Gesetz nur ein vierwöchentliches Gefängniß oder eine noch gerin- 
gere Strafe androhet. 
§. 10. Wenn jemand der nicht zur Universität gehört, gegen einen Stu- 
direnden auf Injurien klagen will, so muß er zuvor die akademische Obrig- 
keit angehen. Wenn vor dieser die Sache nicht verglichen, oder nicht zur 
Zufriedenheit des Klägers entschieden wird: so steht diesem frei, den ordent- 
lichen Rechtsweg, vor den im F. 4. genannten Gerichten einzuschlagen, ohne 
daß er eine Instanz verloren hat, und die Entscheidung der Universitäts= Obrig- 
keit hat nur die Kraft eines einfachen Resoluts. 
§. 11. Der Kläger muß jedoch seine Unzufriedenheit mit dem akade- 
mischen Spruche innerhalb acht Tagen nach dessen Publication bei Verlust sei- 
nes ferneren Klagerechts, dem Rector schriftlich anzeigen. 
F. 12. Uebrigens bleibt den Universitäten die Instruction und der rich- 
terliche Ausspruch 
a. wenn ein Student wegen gesetzmäßiger Schulden belangt, 
oder 
b. bei Gelegenheit der im H. 9. gedachten geringen Vergehen auf 
Schadensersatz oder Erstattung fremden Eigenthums in Anspruch ge- 
nommen wird. 
K. 13. Die Appellation von den Entscheidungen der Universltät in der- 
gleichen Geldsachen gehet an die Obergerichte der Provinz, hbingegen in den 
bloßen Disciplinarsachen hat gar keine Appellation statt, sondern nur der Weg 
einer simplen Beschwerde an die den Landes-Universitäten vorgesetzte Ab- 
theilung Unsers Ministerüt des Innern wenn auf Relegation oder Consilium 
abeundi erkannt ist. 
§. 14. Zur Ausübung der den Universitäten vermöge dieser Verordnung 
zustehenden Macht und Befugnisse wird der akademischen Obrigkeit ein Syn- 
dicus zugeordnet, der ein Rechtsverständiger seyn muß; übrigens weder aka- 
demischer Lehrer noch Privat-Oocent seyn darf. 
S. 15.
	        
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