Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

X1. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
—. 
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 20. Februar 1858. 
Inhalt. — 
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Stellung der Gemeinde Hausen an 
„der Rotb, Oberamts Gaildorf, unter besondere Staatsaufsicht. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung einer Aktien- 
gesellschaft. — Verfügung, betreffend die staatliche Aufsicht und das Verfahren bei prlvatpatronatischen 
Ernennungen auf katholische Kirchenpfründen. — Verfügung, betreffend die Errichtung von Grenz- 
areiseämtern in Oetisheim und Wachendorf. 
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
bereffend die Stellung der Gemeinde Hausen an der Roth, Oberamts Gaildorf, unter besondere 
Staatsaufsicht. 
Wilheln, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
9 Auf den Grund des Gesetzes vom 24. Januar 1855, betreffend die Handhabung der 
#aatsauffscht über verwahrloste Gemeinden, verordnen und verfügen Wir, nach An- 
Srung Unseres Gebeimen-Raths, wie folgt: 
#K. 1. 
Die Gesammtgemeinde Hausen, Oberamts Gaildorf, wird nach Maaßgabe des Ge- 
utzes vom 24. Jannar 1855 unter besondere Staatsaufsccht gestellt.
	        
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