— 45 —
daß die Differenz des vorhandenen Getreides gegen die Quittungi in der Mahl-
metze ihren Grund habe,
in keinem Falle zur Entschuldigung dienen.
Den Mullern liegt es ob, über ihre Getreide-Bestände richtige Bücher zu Verpslichtun-
führen, darin sowohl das Metz-Getreide, als das außerdem gekaufte oder einge= ler, wegen
tauschte, oder selbst gewonnene Getreide, jedesmal sogleich resp. nach dem Em- desebnen e-
pfang und Ausdrusch einzutragen, und das davon zum Vermahlen versteuerte oder Getteides 9
wirder verkaufte Getreide, letzteres unter namentlicher Bemerkung der Käufer, «
wieder in Ausgabe zu stellen. Diese Buͤcher werden bei der Revision der den
Muͤllern eigen zugehoͤrigen Getreide-Vorraͤthe zum Grunde gelegt; die letzteren,
wie auch das eigene Gemahl der Muͤller, muͤssen an einem besonderen, ein fuͤr
allemal dazu bestimmten Orte in der Muͤhle aufbewahret werden. Wird noch
anderswo Getreide oder Gemahl vorgefunden, so wird der Muͤller als Defrau—
dant behandelt. Derselbe muß gleichfalls uͤber die Mehl-, Grützen= und Grau-
pen-Bestände, ein besonderes Buch halten, wozu, so wie zu den Getreide-Bü-
chern, Unsere Regierungen zweckmäßige Schemata vorzuschreiben haben.
Will der Müller zu seinem eigenen Bedarf etwas vermahlen, so hat er die
für die Gewerbetreibenden gegebenen Vorschriften genau zu befolgen. Er muß
das deelarirte und versteuerte Getreide-Quantum in vorschriftsmäßig gezeichneten
Süäcken in der Mühle aufstellen, und die Steuer-Quiktung daran heften, diese
demnächst an den Mahlgang befestigen, nach beendigtem Gemahl sogleich ein-
reissen und letzteres nach dem dazu auserwählten Orte hinschaffen. Die Steuer-
Quittung ist für ihn nur auf 2 Tage gültig, und darf er nach Ablauf dieses Zeit-
raums kein Getreide mehr darauf abmahlen, widrigenfalls er als Defrandant
behandelt wird. Der Tag der Ausstellung der Quittung wird für voll gerechnet.
Die nach vollendeter Abmahlung eingerissenen Quittungen müssen von ihm,
Behufs der Vergleichung mit den Declarationen, sorgfältig aufbewahrt werden.
Wenn die Localität es nöthig macht, daß Getreide nach dem Auslande Auorale
zum Vermahlen geschickt wird, so werden alsdann von den Regierungen die da-schen Mülen.
bei zur Sicherung des Consumtions-Steuer-Interesse genau zu beobachtenden
Formalitäten vorgeschrieben werden.
Die Abgabe von dem zum Bier- oder Essigbrauen erforderlichen Malze ist ir
fesigesetzt auf treides zum
18 gGr. für den Berliner Scheffel Weizen-Malz, und Bierbrauen.
12 gGr. fuͤr den Scheffel Gersten-Malz.
Der letztere Satz gilt auch fuͤr das Hafer-Malz, wenn deshalb keine an—
dere Bestimmung erfolgt.
Die Vorschriften des F. 4. sind auch bei der Versteuerung des Malzes,
der Hinschaffung zu den Mühlen, der Uebermessung, der Bezettelung u. s. w.
genau zu beobachten.
Der-