Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Auf  den  Grund  dieser  von  den  Einnehmern  sorgfältig  aufzubewahrenden
Declarationen,  und  vorhergegangenen  Berichtigung  der  Gefälle  erhält  der  Gewerbetreibende
  die  Steuer-Quittungen,  womit  in  der  vorhin  erwähnten  Art  zu  verfahren
  ist.

Geschiehet  die  Versteuerung  bei  einem  Bezirks-Einnehmer,  so  bedarf  es
der  schriftlichen  Declaration  nicht.

VWon  den  Branntweinbrennern  dürfen  nicht  mehr  Declarationen  zu  Brod,
Getränken  und  Futterschrot  angenommen  werden,  als  sie  nach  ihren  Haus=  und
Vieh-Ständen  nöthig  haben.  Unsere  Regierungen  bestimmen  die  Consumtions-=Quanta
  nach  dem  wirklichen  Bedarf  durch  die  Bezirks-Einnehmer.

DOie  Getreide-Säcke  der  Gewerbetreibenden  müssen  zu  2.  3.  oder  4  Scheffeln
eingerichtet,  sie  dürfen  nur  mit  einer  Nath  an  jeder  Seite,  welche  innerhalb  des
Sackes  genähet  seyn  muß,  versehen  seyn,  und  es  muß  darauf  unter  dem  Namen
und  Wohnorte  noch  der  Inhalt  bemerkt  werden;  z.  B.  )

Schulze

Wilmersdorff.
3  Scheffel.

Die  Steuer-Quittungen  mussen  sorgfältig  aufbewahrt  werden,  damit  sie

mit  den  Derlarationen  verglichen  werden  können.
Ein  Uebermaaß  von  2  Metzen  auf  den  Scheffel  bei  den  nicht  Gewerbetreibenden
  und  von  einer  Metze  bei  denjenigen,  welche  Brod  zum  feilen  Verkauf  backen,
oder  Grütze,  Graupen,  Mehl,  Puder  und  Stärke  verkaufen,  soll  den  Eigenthümern
von  den  Müllern  zurückgegeben  werden;  beträgt  das  Uebermaaß  aber  mehr,  so
werden  die  Eigenthümer  als  Defraudanten  behandelt.

Auf  den  Unterschied  zwischen  genetztem  und  ungenetztem  Getreide  wird  in  den
Mühlen,  wo  keine  Mühlen-Waagen  sich  befinden,  keine  Rücksicht  genommen.  Die
Abmessungs  geschiehet  lediglich  nach  gestrichenem,  nicht  nach  gehäuftem  Maaße.

In  den  Mühlen  wo  Mühlen-Waagen  vorhanden  sind,  geschiehet  die  Verwiegung
  des  Getreides  nach  den  vorgeschriebenen  Mühlen-Waage-Tabellen,  unter
Beobachtung  der,  wegen  des  Uebermaaßes  ertheilten  Vorschriften;  dann  derjenigen,
welche  die  besonders  erfolgende  Mühlen-Ordnung  enthält.

Bis  dahin,  daß  die  Mahl-Metze  ganz  abgeschafft  werden  kann,  darf  zwar
der  Mahlgast  das  dazu  erforderliche  Quantum  Getreide,  außer  dem  versteuerten,  mit
zur  Mühle  nehmen;  dieses  Quantum  muß  aber  von  dem  Eigenthümer  oder  dem
Müller  sogleich  von  der  ganzen  Getreide-Post  abgemessen  und  nach  dem,  in  jeder
Mühle  auszumittelnden,  besonderen  Orte,  wo  das  dem  Müller  zugehörige  unversteuerte
  Getreide  aufbewahret  wird,  gebracht  werden.

Hiernach  kann  daher  der,  bei  entdeckter  Unrichtigkeit  etwa  zu  machende
Einwand:

daß