Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Derjenige Bewohner des platten Landes, welcher nur zur eigenen Con- 
sumtion und nicht in ordentlichen Braupfannen, sondern in gewöhnlichen Kesseln 
brauet, erhält die über die Versteuerung nöthigen Ouittungen lediglich auf münd- 
liche Deklarationen. Der Einnehmer muß jedoch aufmerksam seyn, daß von 
dem zur eigenen Consumtion versteuerten Biere nichts verkauft wird, und hat er 
die zu seiner Kenntniß kommenden Contraventionen dem Bezirks-Cinnehmer an- 
uzeigen. 
*;•U x0 Absicht der Befugniß zum Brauen zum feilen Verkauf und Ausschank 
erfolgen besondere Bestimmungen in den Edicten: 
„wegen Aufhebung der Brau-Rechte und Einführung einer Gewerb- 
Steuer.“ · 
In Beziehung auf die Versteuerung des Malzes wird festgesetzt, daß ein 
jeder Brauberechtigte zum Verkauf, in dessen Wohnort kein Bezirks-Einnehmer 
befindlich ist, dasselbe jedes Mal schriftlich declariren und dabei die Quantitaͤt 
und Qualitaͤt des Malzes, wie auch die Anzahl der Saͤcke, (auf welchen der 
Inhalt nach Scheffeln zu bemerken ist) worin solches zur Muͤhle geht, angeben 
muß. 
Diese Declarationen müssen die Dorfs-Einnehmer sorgfältig aufbewahren, 
so wie den Steuerschuldigen ein gleiches in Ansehung der eingerissenen Malz- 
Quittungen obliegt. 
Jede Gattung von Malz muß besonders declarirt und in besonderen Säcken 
zur Mühle geschafft werden; eine Abweichung von dieser Vorschrift, wird als 
eine Defraudation geahndet. 
In denjenigen Ortschaften, wo gewöhnliche Dorfs-Einnehmer die Con- 
sumtions-Steuer erheben, kann der Brau-Berechtigte, ohne weitere Declara- 
tion, das geschrotete Malz einmeischen und das Bier verfertigen. Unseren Re- 
gierungen bleibt es jedoch überlassen, in den Fällen, wo sie es für nöthig erach- 
ten, hievon eine Ausnahme zu machen, und durch die Dorfs-Einnehmer den 
Einmeischungen beiwohnen zu lassen. In diesem Falle wird die heimliche Ein- 
meischung als Defraudation angesehen und bestraft. 
In denjenigen Dörfern oder Flecken, wo Bezirks-Einnehmer angestellet 
sind, darf die Einmeischung des Malzes nur nach vorhergegangener Declaration 
und lediglich im Beisepn der Officianten geschehen. Es versteht sich von selbst, 
daß nach deren Entfernung aus dem Brauhause kein Malz nachgemeischt werden 
darf. « 
In einer jeden Brauerei zum feilen Verkauf, muß der Eigenthuͤmer ein 
Braubich— nach dem sub Litt. A. beyliegenden Schema, halten, und solches 
mit pflichtmaͤßiger Genauigkeit in denjenigen Ortschaften fuͤhren, in welchen nur 
Dorfs-Einnehmer angestellet sind. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob 
ohne Declaration eingemeischt werden darf, oder nicht. In denjenigen Flecken 
und
	        
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