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Zu dem Brennen aus Kartoffeln u. s. w. muß der Brennerey-Inhaber
eine besondere Erlaubniß haben, welche ihm nie verweigert werden darf.
So lange er aus Kartoffeln und anderen Materialien, welche nicht die
Mühle passiren, brennt, wird der Blasenzins stets nach dem zuletzt erwähn-
ken Tarif, auch selbst in dem Falle entrichtet, wenn die Brennerey zum Theil
mit Getreide betrieben wird.
Unsere Regierungen haben bei dem Branntweinbrennen aus Früchten
solche Maßregeln vorzuschreiben. welche den Nachschuß für den Fall sichern,
daß innerhalb 24 Stunden mehr als der vierte Theil des Quart-Inhalts
einer Blase an Branntwein gezogen wird. Der Blasenzins wird für sämtlich
gehende Blasen, sie mögen zu Lutter, zur Wienung oder Klärung oder Destil-
lirung des Branntweins bestimmt seyn, entrichtet, da hierauf schon bei Be-
stimmung der Tarifsätze die erforderliche Rücksicht genommen ist.
Die Erlaubniß zum Branntweinbrennen darf für keine kürzere Frist,
als für 24 Stunden ertheilt werden; sie kann aber auch auf mehrere Tage
ganz nach dem Willen des Brennberechtigten erfolgen.
Finden sich Brennereien in Ortschaften, die nur mit einem Dorfs-Ein-
nehmer versehen sind, so muß die Blasenzins-Versteuerung wenigstens auf acht
Tage bei dem treffenden Bezirks-Einnehmer geschehen. Diese Beschränkung ist
deshalb nothwendig, weil der Bezirks-Einnehmer sowohl zur Ent= als Versie-
gelung sich nach dem Wohnorte des Brenners verfügen muß. Die Declaration
geschiehet in diesem Falle 48 Stunden, dagegen in Ortschaften, welche mit ei-
nem Bezirks-Einnehmer besetzt sind, 24 Stunden vor der Entsiegelung.
Auf gemachte Declaration erhält der Brennberechtigte von dem Bezirks-
Einnehmer, nach erfolgter Berichtigung des Blasenzinses, eine Quittung und
einen Erlaubnißschein zum Brennen auf die declarirte Zeit.
Der Anfang zum Abschweelen muß jedesmal des Morgens zwischen 7 bis
9 Uhr, um Winter zwischen 8 bis 10 Uhr, erfolgen. Zur bestimmten Stunde
begiebt sich der Consumtions-Steuer-Offiziant nach der Brennerey, untersucht
das Siegel, und befindet er dasselbe unverletzt, so öffnet er die versteuerte Bla-
se; nach Ablauf der Versteuerungszeit versiegelt er dieselbe wieder. Ist solche
noch nicht völlig abgebrannt, so hat der Ofsiziant dazu noch zwey Stunden, mit
Einschluß des zur Abkuhlung der Blase erforderlichen Zeitraums, zu bewilligen.
Ist nach Ablauf derselben der Branntweinzug noch nicht beendigt, so muß entwe-
der das in den Blasen befindliche Branntweingut herausgenommen, oder im
Weigerungsfalle der Blasenzins noch auf weitere 24 Stunden gezahlt werden.
In diesem Fall liegt dem Brenner ob, dem nicht in seinem Wohnorte befindlichen
Bezirks- .Einnehmer am folgenden Tage auf eigene Kosten das noͤthige Fuhrwerk
zur Hin= und Rückreise zu gestellen.
Uebrigens ermächtigen Wir Unsere Näzierungen, die nachgegebene Be-
G 2 fugniß,