Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

h) alle Domainenbeamte; 
i) alle Gemeinden. 
#. 6. Die für die letztern dadurch entstehenden Kosten werden als Ge- 
meindeausgaben betrachtet und aufgebracht. Die Gemeindevorsteher sind für 
die genaue und gewissenhafte Sammlung und Aufbewahrung verantwortlich 
und die Obrigkeiten verpflichtet, alle mangelnde Stücke sogleich auf Kosten der 
Gemeinde wieder anzuschaffen. 
§. 7. Die Staatsbehörden, Regiments-Chefs, Landräthe und Ma- 
gisträte senden binnen 14 Tagen Nachweisungen an das General-Postamt über 
den Bedarf an Exemplarien. 
§ 8. Jeder der nicht zur Haltung der Gesetz-Sammlung verpflichtet 
ist, kann darauf halbjährig bei den Postämtern abonniren. 
§. 9. Ueber Einnahme und Ausgabe wird beim General-Postamt 
genaue Rechnung geführt, und der Ueberschuß in die Staatskassen abgeliefert. 
§. 10. Die Gesetz-Sammlung wird in Unsern Staaten portofrei versandt. 
Potsdam, den 27. October 1810. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
  
(No. 2.)
	        
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