Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Vierte Klasse. 
wol . 
*’7 Thaler. 
Zwanzig 
jaͤhrliche Gewerbe-Steuer, nach dem geringern oder größern Gewerbe. 
4Handwerker, welche zwar auf Bestellung arbeiten, dabei aber auch ein Vor- 
raths-Magazin von ihren fertigen gewöhnlichen Arbeiten halten. 
Schlächter, welche das Vieh heerdenweise kaufen, schlachten, und im Detail 
verkaufen, welche jährlich über 90 und unter 250 Thaler Schlachtsteuer 
entrichten. 
3. Bäcker, die täglich über 23 bis 7 Scheffel verbacken. 
4. Kuchenbäcker und Konditoren. 
5. Brauer und Brenner, welche jährlich über 300 Scheffel, und nicht über 1000 
Scheffel gebrauchen. 
6. Zimmerleute und Maurer, welche über 6 Gesellen und Burschen, und nicht 
über 20 halten. 
7. Seeschiffer mit Schiffen zu 60 bis 120 Last. 
8. Stromschiffer mit Kähnen von 30 bis 60 Last. 
9. Wiktualienhändler, die bloß oder hauptsächlich im Ganzen verkaufen. 
9 Muͤller, welche uͤber 2 und nicht uͤber 4 Mahlgaͤnge inne haben. 
. Fuhrleute, Miethskutscher, Pferdeverleiher, die von 10 bis 20 Pferde 
halten. 
12, Gastwirthe vom ersten Range, in den mittlern, und vom zweiten Range, 
in den drei großen Staͤdten Berlin, Koͤnigsberg und Breslau. 
13. Wundaͤrzte, Zahnaͤrzte, Geburtshelfer, in den mittlern und den drei großen 
Staͤdten. 
14. Aerzte in den mittlern Staͤdten und in den drei großen Staͤdten, welche nicht 
zu den Angesehensten gehoͤren. 
15. Musikanten, die uͤber 4 Gehuͤlfen haben. 
16. Inhaber von Gewuͤrz- und Ausschnittlaͤden in Oertern uͤber 1000 Einwoh- 
ner, wenn sie nicht zugleich im Großen handeln. 
17. Notarien mit 1 und 2 Schreibern. 
18. Justiz-Commissarien ohne oder mit einem Schreiber. 
19. Inhaber von Kaffeehausern in den mittlern und drei großen Städten. 
20. Die
	        
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