Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Einkünfte entsiehen könnten, welche zu gegenseitigem Nachtheil des Einen von 
dem Andern erhoben worden, so ist Vergleichsweise verabredet, daß man sich 
gegenseitig alles erlassen wolle, was ein Theil dem andern aus diesem Grunde 
wegen der bis auf diesen Tag statt gefundenen Einnahmen schuldig seyn 
möchte. 
Jede Erhebung, welche nach dem Tage der gegenwärtigen Convention 
für Rechnung der einen der beiden Mächte zum Nachtheil der andern Statt 
gefunden, soll in Gefolge einer Liquidation vor der, Kraft der Convention 
vom 28sten April 1811, errichteten gemeinschaftlichen Commission erstattet 
werden. 
Art. 12. Jede der beiden kontrahirenden Mächte verbindet sich, auf 
ihrem respectiven Gebiet den Klusdamm ausbessern und unterhalten zu lassen; 
da aber die Hauptlast dieser Unterhaltung auf Preußen fällt so ist verabredet, 
daß Westphalen — und Preußen ##der Kosten tragen sollen, welche die Unter- 
haltung des ganzen Klusdammes erfordert. Um zu diesen Kosten zu gelangen, 
soll vornehmlich mit gemeinschaftlicher Uebereinstimmung ein Wegezoll errichtet 
werden, welcher von jedem der beiden Theile in dem oben angezeigten Ver- 
hältniß erhoben werden soll. 
Die Commissarien, welche in Gefolge des Art. 2. werden ernannt werden, 
sind beauftragt, in dieser Hinsicht ein Reglement zu entwerfen, welches der 
Genehmigung der respectiven Gouvernements unterworfen werden soll. 
* 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 13. Die westphälischen Unterthanen, welche Mitglieder der 
Berliner Schiffergilde gewesen, sollen so wie die übrigen Mitglieder, welche 
preußische Unterthanen sind, behandelt werden. 
Wenn Se. Majesiät der König von Preußen eine Entschädigung für die 
Aufhebung der besagten Schiffergesellschaft ertheilt, so sollen alle Mitglieder 
daran Theil haben, ohne Unterschied zwischen westphälischen und preußischen 
Unterthanen. 
Art. 14. Es ist ausdrücklch verabredet, daß dem bisherigen Umla- 
dungsrecht, welches in der Stadt Magdeburg besteht, kein Abbruch geschehen 
soll, sondern es soll unter der Souverainität des Königs von Westphalen 
fortgesetzt und erhalten werden. 
Art. 15. Die gegenwärtige Convention ist nicht auf den Theil des 
Flusses anwendbar, welcher durch den Rayon der 2000 Toisen vorwärts 
Magdeburg fließt, da dieser Theil der Elbe Sr. Majestät von Westphalen 
mit voller Souverainität gehört. 
Art. 16.
	        
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