Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

—  235  —

Art  16.  Die  gegenwaͤrtige  Conventiou  soll  ohne  Aufschub  der  Geneh—
migung  und  Ratification  der  respectiven  Gouvernements  unterworfen  werden,
und  die  Ratifscation  derselben  soll  innerhalb  3  Wochen  von  dem  Tage  der  Unterzeichnung
  an  gerechnek,  oder  wo  möglich  noch  früher  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Untergeichneten  bevollmächtigten  Commissarien
die  gegenwärtige  Convention  unterzeichnet,  und  sie  mit  ihren  respectiven  Pettschaften
  besiegelt.

Geschehen  Berlin,  den  14ten  Mai  1811.

(L.S.)  J.  E.  Küster.  (L.  S.)  G.  Fr.  v.  Martens.
(L.  S.)  Fr.  v.  Kopken.  (L.  S.)  L.  v.  Trott.
(L.  S.)  Ch.  Fr.  Hundt.  (L.  S.)  C.  Henow.

Obenstehende  Uebersetzung  ist  von  beiden  Unterzeichneten  genehmiget,
um  gleichförmig  in  beiden  Staaten  publicirt  zu  werden.

Berlin,  den  29sten  Mai  1811.
Eign.)  J.  E.  Küster.  (Sien.)  G.  Fr.  v.  Martens.

 

Vorstehende  Convention  ist  von  Seiner  Königlichen  Majestät  von  Preußen
sub  dato  des  31sten  Mai  1811.  und  von  Seiner  Königlichen  Majestat  von
Westphalen  unterm  19ten  Mai  1811.  ratifieiret  worden.

 

(No.  41.)