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Art 16. Die gegenwaͤrtige Conventiou soll ohne Aufschub der Geneh—
migung und Ratification der respectiven Gouvernements unterworfen werden,
und die Ratifscation derselben soll innerhalb 3 Wochen von dem Tage der Unterzeichnung
an gerechnek, oder wo möglich noch früher ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die Untergeichneten bevollmächtigten Commissarien
die gegenwärtige Convention unterzeichnet, und sie mit ihren respectiven Pettschaften
besiegelt.
Geschehen Berlin, den 14ten Mai 1811.
(L.S.) J. E. Küster. (L. S.) G. Fr. v. Martens.
(L. S.) Fr. v. Kopken. (L. S.) L. v. Trott.
(L. S.) Ch. Fr. Hundt. (L. S.) C. Henow.
Obenstehende Uebersetzung ist von beiden Unterzeichneten genehmiget,
um gleichförmig in beiden Staaten publicirt zu werden.
Berlin, den 29sten Mai 1811.
Eign.) J. E. Küster. (Sien.) G. Fr. v. Martens.
Vorstehende Convention ist von Seiner Königlichen Majestät von Preußen
sub dato des 31sten Mai 1811. und von Seiner Königlichen Majestat von
Westphalen unterm 19ten Mai 1811. ratifieiret worden.
(No. 41.)