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Diejenigen, welche in einem Lande geboren sind, zu welchem der nächste
Weg, von dem Ort ihrer Verhaftung an gerechnet, durch das Gebiet des an-
dern Staats führt, sollen bis auf die Grenzen gebracht und der nächsten Orts-
Obrigkeit abgeliefert werden, damit sie durch die bewaffnete Macht über die
Grenzen dieses Staats gebracht werden. v
Wectenn aber der nächsie Weg nicht durch das Gebiek einer der beiden con-
trahirenden Mächte führt, so sollen die Vagabunden einer der beiden Mächte,
nicht auf oder durch das Gebiet der Andern exportirt werden können.
Art. 2. Kein Vagabund, dessen Geburtsort unbekannt wäre, soll
durch die Macht, welche ihn verhaften lassen, auf das Gebiet der Andern
geführt werden können.
Die gegenseitigen Gouvernements werden die gemessensten Befehle geben,
um zu verhindern, daß die in einem der beiden Staaten verhafteten Vagabunden
und herrenloses Gesindel nicht auf das Gebiet des Andern ausgeworfen werden.
Art. 3. Die Gensd'armes oder Polizey-Beamten, welche mit der Aus-
lieferung der Vagabunden oder des herreulosen Gesindels beauftragt sind, sol-
leu sich mit den, der Grenze am nächsten gelegenen Obrigkeiten concertiren, um
den Tag und die Art der Auslieferung der besagten Individuen festzusetzen.
Für die Verhaftung und Auslieferung der besagten Vagabunden und des
herrenlosen Gesindels soll gar kein Kostenersatz gefordert werden.
Art. 4. Die Obrigkeit des Orts, wo der Vagabund verhaftet worden,
soll derjenigen, welcher er auszuliefern ist, die ersten Verhöre dieses Indivi-
duums mittheilen, damit man nöthigen Falls die Richtigkeit der von ihm gesche-
henen Angabe seines Geburtsorts bewahrheiten könne.
Diese Förmlichkeit soll in Ansehung solcher Vagabunden nicht nöthig seyn,
welche nicht unter der Oberherrschaftder hohen contrahirenden Mächte geboren sind.
Art. 5. Es soll einer jeden der hohen contrahirenden Mächte frei blei-
ben, alle Mittel, welche sie für zweckmäßig erachten wird, gegen die Vagabun-
den, und die für solche gehalten werden, zu ergreifen. Sie beabsichtigen durch
die gegenwärtige Convention bloß die Ausübung des Rechts festzustellen, daß sie
die Aufnahme von Leuten dieser Art in dem andern Staat verlangen können.
Art. 60. Die Dispositionen des gegenwärtigen Kapitels sollen von dem
einen und dem andern Theil aufgerufen werden können, wenn er drei Monate
vorher davon benachrichtiget.
» II. Kapitel.
Von Personen, welche Verbrechen halber verdächtig sind, oder
verurtheilt worden.
Art. 1. Alle, wegen in den Staaten einer der beiden Hohen contrahi-
renden Mächte begangener Verbrechen, Verdächtige und alle Verurtheilte,
Jahrgang 1811. Nin welche,