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128. Die Regierungen haben Anweisung, von der obersten Censurbe—
hoͤrde zu erwarten, unter welchen Bedingungen sie diese Genehmigung ertheilen
duͤrfen.
129. Die Qualificationsatteste und Legitimationen, die nach vorstehen-
den HHh. bei Lösung des Gewerbescheins beizubringen sind, gelten in der Regel
auf Lebenszeit.
130. Wird eine solche Erlaubniß von der kompetenten Behäörde zurück-
genommen, so muß die Ortsobrigkeit davon benachrichtigt werden, und die Er-
neuerung des Gewerbescheins untersagt werden.
Gemeinen 131. Gast= und Schenkwirthe jeder Art, einschließlich derer, die Ge-
Bürleg,Goa- werbsweise meublirte Zimmer halten, Schlasstellen vermiethen und sitzende Gäste
beitsvoltzeß haben; ferner Pfandleiher, Gesindemäkler, Lohnlakeien, Personen die ein
teresse hbat. Gewerbe daraus machen, Leichen zu reinigen und anzuziehen; solche, die
mit alten Kleidern, gebrauchter Wäsche und Betten, Bruchsilber, alten Tressen,
altem Eisen und anderm alten Metallgeräth handeln, Herumträger und
Verkäufer von Flugschriften, Bildern und Druckschriften für den gemeinen
Mann, endlich solche, die öffentliche Tanz= und Fechtböden unterhalten, müs-
sen — sit mögen das Gewerbe nun schon bisher betrieben haben oder von neuem
anfangen — jedesmal bei Lösung des Gewerbescheins ein nicht über vier Wochen
altes Zeugniß der örtlichen Polizeibehörde beibringen, daß ihnen die Anstellung
oder Fortsetzung ihres Gewerbes für das nächsie Jahr gestattet sey, und können
ohne dies den Gewerbeschein nicht erhalten.
132. Dies Zeugniß soll jedoch denen nicht versagt werden, welche ein
solches Gewerbe biöher rechtlich betrieben und zu keinen gegründeten Beschwer-
den Veranlassung gegeben haben.
133. Die Ausfertigung dieses Zeugnisses für diejenigen, die ein solches
Gewerbe von neuem anstellen, oder von andern übernehmen wollen, bleibt da-
gegen gänzlich polizeilichem Ermessen anheim gestellt, und soll wegen deren Ver-
weigerung nur Rekurs an die obere Polizeihehörde Statt finden.
134. Abdecker müssen sich auf gleiche Weise und unter gleichen Bedin-
gungen 9. 131. 132. 133. durch ein Zeugniß der Kreispolizeibehörde zu Anstel-
lung oder Fortsetzung ihres Gewerbes legitimiren. Die Regierungen haben be-
sondere Anweisung zu erwarten, wie die gedachten Behörden bei der Ertheilung
solcher Zeugnisse verfahren sollen.
135. Personen, die umherziehend ein Gewerbe treiben, soll der Ge-
werbeschein nur gegen Vorlegung einer Genehmigung der Regierung ertheilt
werden.
136. Hierzu gehören namentlich umherziehende Krämer aller Art.
Darunter sollen aber nicht verstanden werden Kaufleute, Fabrikanten und Hand-
werker, die mit ihren Waaren Jahrmärkte beziehen und diese daselbst in offenen
Läden