Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koͤniglichen Preußischen Staaten. 
  
  
No. 26. — 
  
  
  
(No. 66.) Edikt in Betreff der Einschmelzung und Umprägung der Scheidemünze in Con- 
rant. Bom 13ten Dezember 1811. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen. 2c. 2c. 
Die allgemeinen und gegründeten Beschwerden Unserer Unterthanen über 
den Nachtheil, der ihnen aus dem Verhältnisse der jetzigen Scheidemünze zu 
dem Courant erwächst, haben Uns bewogen, Maaßregeln zu treffen, um das 
Uebel gänzlich zu heben. 
Wir haben daher nach gepflogener Berathung mit bewährten Männern, 
aus dem Stande der Gutsbesitzer sowohl, als aus dem Handelsstande, be- 
schlossen: 
1. Sämmtliche noch coursirende und schon bisher auf zwei Drittel ihres 
Nominalwerths reduzirte Scheidemünze soll, sobald als möglich eingeschmolzen, 
affinirt und in vollwichtiges Courant umgewandelt werden, damit sie dem- 
naͤchst ganz aus dem Umlaufe verschwinde. 
2. Vom 15ten Januar 1812. an sollen mindestens für Sechszigtau- 
send Thaler Realwerth Scheidemünze wöchentlich affinirt, und in Courant 
nach dem Münzfuß von 1764. umgeprägt, auch damit so lange unnnterbro- 
chen fortgefahren werden, bis die jetzt umlaufende Scheidemünze umgepragt 
ist, oder wenigstens keine mehr zum Umprägen eingeliefert wird; wonächst 
Wir einen Termin bestimmen werden, binnen welchem die etwa vorhandenen 
Reste solcher Münze noch in Unsern Kassen und im gemeinen Verkehr, nach 
dessen Umlauf aber blos als Metall in Unserer Münze angenommen werden 
sollen. 
3. Damit Unsere Unterthanen jetzt gleich die beabsichtigten Vortheile 
genießen, und während der Operation der Schmelzung und Umprägung, durch 
Jeabrgang 4811. Kkk— das 
(Ausgegeben zu Berlin den 19ten Dezember 4811.)
	        
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