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das Schwanken des Courses der Scheidemuͤnze, und durch den Wucher nicht
leiden; so erklaͤren Wir sie hiermit, bis sie eingeschmolzen seyn wird, fuͤr ein
gesetzliches Surrogat des Courants, und fixiren Wir, auf die Zeit, den Cours
folgendermaaßen:
Ein Reichsthaler Courant ist gleich und kann bezahlt werden in Nomi-
nal- oder ehemaliger sogenannter schlechter Muͤnze; in den Marken und
Pommern mit Zweiundvierzig Groschenstücken, in Preußen und Schlesien
mit Zweiundfunfzig und Ein halben Silbergroschen oder Düttchenstücken.
In reduzirter oder sogenannter guter Münze (Münz-Courant): in den
Marken und Pommen mit Achtundzwanzig Groschen, in Preußen und
Schlesien mit Fünfunddreißig Silbergroschen oder Düttchen;
Hundert Thaler Courant können demnach bezahlt werden: in Nominal= oder
sogenannter schlechter Münze mit Einhundert Fünfundskebenzig Thalern, in re-
duzirter oder sogenannter guter Münze mit Einhundert Sechszehn und zwei
Drittel Thalern.
4. Einem Jeden, der eine Zahlung an eine Königliche Kasse zu leisten
schuldig ist, steht, von Publikation dieses Edikts an, frei, den Theil, den er
in klingendem Silbergelde zu entrichten hat, nach Belieben in Courant oder in
Scheidemünze nach obigem Cours von 175 zu zahlen; jedoch kann bei Ent-
richtung der Abgaben die Scheidemünze nicht mehr zum Theile nach der vori-
gen Reduktion, sondern fernerhin nie anders als nach der neuen Reduktion,
das ist, zu 42 Groschenstücken oder 52 - Silbergroschen oder Düttchenstücken
angenommen werden. ·
5. Mit Ausnahme des Handelsverkehrs unter Kaufleuten ist auch jeder
Hrivatmann, der eine Courantsumme einzuziehen hat, verbunden, statt der-
selben Scheidemünze zu obigem Cours von 175 für 100 Thlr. Courant anzu-
nehmen. Der Gläubiger bann jedoch die Verifikation der Münze verlangen.
b. Alle von Publifation dieses Edikts an zu schließenden Kauf= und
Verkauf-, Mieths-, Lohn= und andere Verträge können nur (wenn es nicht
in Golde geschieht) in Courant oder, als Surrogat desselben, in Scheide-
münze nach obigem Cours geschlossen werden. Blos in Rücksicht der, vor
der Publikation des gegenwärtigen Edikts eingegangenen temporairen Verpflich=
tungen, soll es, so lange der Vertrag währt, wenn derselbe auf Scheidemünze
lautet, bei der Zahlung der reduzirten Münze von 36 Groschen oder 45 Böh-
men oder Duͤttchen verbleiben.
7. Einem Jeden, der seine Scheidemuͤnze will umpraͤgen lassen, steht,
frei, sie in die Münze zu liefern, und wird ihm für 175 Nominal-Thaler
in Böhmen, Groschen oder in anderer Scheidemünze, 100 Thaler klingend
Courant nach dem Münzfuß von 1764. ohne irgend einen Abzug gezahlt wer-
den.