Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Wir  befehlen  Unsern  Ober-Landes-Gerichten  in  Ostpreußen,  Litthauen  und
Westpreußen,  die  gegenwärtige  Verordnung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu
bringen,  und  die  Untergerichte  danach  anzuweisen.

Urkundlich  ist  diese  Verordnung  mit  Unserm  Königlichen  Insiegel  bedruckt
  und  von  Uns  Allerhoͤchstselbst  vollzogen  worden.

Gegeben  den  28sten  Februar  1811.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Hardenberg.  v.  Kircheisen.

 

(No.  27.)  Verordnung,  betreffend  die  letztwilligen  Verfögungen  solcher  Personen,  welche
nach  erhaltener  Dispensation  auf  den  Grund  der  Kabinets-Ordre  vom  1öten
März  1803.  sich  geehelicht  haben.  Vom  28sten  Februar  1811.

Wir  Friedrich  Wlhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

haben  durch  Unsre  Kabinets-Ordre  vom  151ten  März  1803.  fesigesetzt,  daß
von  dem  Verbote  des  Allgemeinen  Landrechts  Th.  2.  Tit.  1.  9.  25.,  nach
welchem  Personen,  die  wegen  Ehebruchs  geschieden  sind,  diejenigen  nicht  heirathen
  dürfen,  mit  welchen  sie  Ehebruch  getrieben  haben,  in  gewissen  besondern
  Fällen  Dispensation  ertheilt  werden  könne.

Da  nun  hierbei  über  die  Anwendung  der  Vorschrift  des  Allgemeinen
Landrechts  Th.  1.  Tit.  12.  S#.  35.,  welche  den  Ehebrechern  untersagt,  durch
letztwillige  Verordnung  einander  etwas  zu  hinterlassen,  Zweifel  entstanden
sind;  so  finden  Wir  Uns  bewogen,  hiermit  ausdrücklich  zu  erklären  und  zu
verordnen:

daß  Personen,  welche  nach  vorgängiger,  auf  den  Grund  Unserer  Kabinets-Ordre
  vom  15ten  März  1803.  ertheilten  Dispensation  sich  geehelichet
haben,  befugt  seyn  sollen,  für  einander  letztwillig  zu  verfügen.

Gegeben  Berlin,  den  28ften  Februar  1811.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Hardenberg.  v.  Kircheisen.

 

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