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Wir befehlen Unsern Ober-Landes-Gerichten in Ostpreußen, Litthauen und
Westpreußen, die gegenwärtige Verordnung zur allgemeinen Kenntniß zu
bringen, und die Untergerichte danach anzuweisen.
Urkundlich ist diese Verordnung mit Unserm Königlichen Insiegel bedruckt
und von Uns Allerhoͤchstselbst vollzogen worden.
Gegeben den 28sten Februar 1811.
Friedrich Wilhelm.
v. Hardenberg. v. Kircheisen.
(No. 27.) Verordnung, betreffend die letztwilligen Verfögungen solcher Personen, welche
nach erhaltener Dispensation auf den Grund der Kabinets-Ordre vom 1öten
März 1803. sich geehelicht haben. Vom 28sten Februar 1811.
Wir Friedrich Wlhelm, von Gottes Gnaden Konig von
Preußen 2c. 2c.
haben durch Unsre Kabinets-Ordre vom 151ten März 1803. fesigesetzt, daß
von dem Verbote des Allgemeinen Landrechts Th. 2. Tit. 1. 9. 25., nach
welchem Personen, die wegen Ehebruchs geschieden sind, diejenigen nicht heirathen
dürfen, mit welchen sie Ehebruch getrieben haben, in gewissen besondern
Fällen Dispensation ertheilt werden könne.
Da nun hierbei über die Anwendung der Vorschrift des Allgemeinen
Landrechts Th. 1. Tit. 12. S#. 35., welche den Ehebrechern untersagt, durch
letztwillige Verordnung einander etwas zu hinterlassen, Zweifel entstanden
sind; so finden Wir Uns bewogen, hiermit ausdrücklich zu erklären und zu
verordnen:
daß Personen, welche nach vorgängiger, auf den Grund Unserer Kabinets-Ordre
vom 15ten März 1803. ertheilten Dispensation sich geehelichet
haben, befugt seyn sollen, für einander letztwillig zu verfügen.
Gegeben Berlin, den 28ften Februar 1811.
Friedrich Wilhelm.
v. Hardenberg. v. Kircheisen.
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