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Anweisung füt die Gerichtsbehoͤrden / betreffend das Verfahren bei
Abloͤsung der auf Domainen . Grundstücke haftenden Lasten.
Nachtem den Besitzern der Domainen-Grundstücke freigelassen ist, die auf
selbige haftenden Abgaben und Lasten durch Bezahlung eines nach richtigen und
billigen Grundsätzen zu berechnenden Kapitals abzulösen und sich auf immer
davon zu befreien, so ist für nöthig erachtet worden, über das hierbei von den
Gerichten und Hypotheken-Buch führenden Behörden zu beobachtende Ver-
fahren und dessen rechtliche Wirkungen Nachstehendes festzusetzen:
. 1. Wenn der Besitzer eines Domainen-Grundstücks das Ablösungs-
Kapital aus eigenen Mitteln oder auch durch ein, auf seinen Kredit angeschaff-
tes Darlehn, jedoch ohne das Grundstück selbst mit einer neuen Real-Ver-
bindlichkeit zu beschweren, getilgt hat; so ist er befugt, zu verlangen, daß die
dadurch aufgehobene Abgabe oder Last, wenn solche vorher in dem Hypothe-
ken-Buch eingetragen war, sofort gelöschet werde.
§. 2. Die Hypotheken-Behörde kann die Köschung nicht verweigern,
sobald der Besitzer eine von der Provinzial-Regierung für ihn ausgefertigte
Urkunde vorlegt, iu welcher der Gegenstand der Ablösung und der Betrag des
Ablösungs-Kapitals deutlich ausgedruckt und eine Quittung über die vollstän-
dige Zahlung des Kapitals enthalten ist.
. 3. Findet sich der Besitzer nicht im Stande das Ablöôsungs-Kapital
auf andere Art, als durch Beschwerung. des Grundstücks mit einer neuen Real-
Verbindlichkeit zu berichtigen; so ist es nothwendig, daß vorher der Besittz-
titel für ihn im Hypotheken-Buch schon berichtiget sey, oder noch berichtiget
werde. An Orten, wo bisher die Anlegung vorschriftmaßiger Hypotheken=
Bücher vernachlässiget seyn sollte, muß daher solche unverzüglich erfolgen, und
dieses Geschäft nach aller Möglichkeit zum Besten der Unterthanen erleichtert
und befördert werden. .
K. 4. Der eingetragene Besitzer ist alsdann berechtigt, zur Zahlung des
Ablösungs-Kapitals sich ein Darlehn auf eine hypothekarische Schuldverschreis
bung zu verschaffen und diese Verschreibung unter der dritten Rubrik im Hypo-
thekenbuch nach der Zeitfolge eintragen zu lassen, so daß der neue Gläubiger
unmittelbar hinter den schon früher eingetragenen Glaubigern zu stehen kommr.
Eine andere und vorzügliche Eintragung kann dem neuen Gläubiger von der
Hypotheken-Behörde in der Regel niemals bewilligt werden.
K. 6.