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9. 5. Von dieser Regel soll jedoch eine Ausnahme in dem Fall statt fin-
den, wenn der Gegenstand der Ablösung in solchen beständig fortlaufenden La-
sten und Pflichten und darunter begriffenen Geld= oder Natural-Prästationen
und Diensten bestehet, welche nicht aus Kontrakten oder einem andern beson-
dern Titel, sondern nach den Verfassungen eines jeden Orts oder Kreises,
oder einer Provinz, von dem Domainen-Grundstück-Besitzer dem Fisko auch
als Gutsherrschaft zu leisten und zu entrichten sind, und weshalb diesem, nach
der A. G. O. Th. I. Tit. 50. §S. 357. der Vorzug in der zweiten Klasse gebühret.
§. 6. In diesem F. 5. beschriebenen Falle soll nämlich das Ablöôsungs-
Kapital an die Stelle des abgelöseten Gegenstandes dergestalt treten, daß das-
selbe unter der zweiten Rubrik im Hypotheken-Buch für den Gläubiger ein-
getragen und aller Vorzugsrechte, welche Fiskus selbst vor der Ablôsung ge-
habt hat, theilhaftig werde.
Nicht nur dem Kapital und den zweifährigen Zins-Rückständen ist daher
bei etwa künftiger Konkurs-Eröffnung nach Anleitung der allgemeinen Ge-
richts-Ordnung Th. I. Tit. 50. K. 356. 357. ein Platz in der zweiten Klasse
anzuweisen, sondern es haben auch die laufenden Zinsen nach §S. 270. a. a. O.
das Vorrecht der kurrenten öffentlichen und gemeinen Lasten zu genießen, und
nur die mehr als zweijährigen vor der Konkurs-Eröffnung rückständig geblie-
benen Zinsen gehören nach §F. 404. ebendaselbst in die vierte Klasse.
K. 7. Der Gang des hierbei zu beobachtenden Verfahrens ist folgender.
Der Regierung liegt es ob, zuvörderst das Ablösungs-Kapital nach den ihr
vorgeschriebenen Grundsätzen auszumitteln und zu bestimmen, und, wenn der
Domainen-Grundstück-Besitzer damit einig und zur Ablösung bereitwillig ist,
demselben ein vorlaͤufiges Attest dahin zu ertheilen, daß die Abloͤsung der zu
benennenden Gegenstaͤnde durch Erlegung des ausgemittelten Kapitals bewirkt
und diesem Kapital nebst Zinsen, die im H. 6. bemerkten Vorrechte zu Theil
werden koͤnnen. «
§. 8. Der Besitzer meldet sich alsdann mit dem erhaltenen Atteste bei
dem Hypotheken-Richter, welcher die etwa schon eingetragenen Gläubiger
unverzüglich davon zu benachrichtigen und auf einen nahen Termin zu ihrer
Erklärung vorzuladen hat.
#. 9. Diejenigen Gläubiger, welche in dem Termin erscheinen, haben
nun zwar kein Recht, der Ablösung selbst nach der Eintragung des zu diesem
Behuf aufzunehmenden Kapitals zu widersprechen, wenn die in der Verord-
nung vom 16. d. M. vorgeschriebenen Grundsätze der Berechnungs-Art beobach-
tet sind. Es steht ihnen aber frei, gegen die Höhe des Ablösungs-Kapitals
Erinnerungen zu machen, wenn sie auszuführen sich getrauen, daß die Regie-
rung bei der Ausmittelung und Festsetzung des Kapirals den vorgeschriebenen
Grundsätzen zuwider gehandelt habe.
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