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2.
Formular zum 8. 12. der Verordnung über die Abloͤsung der
Domanial-Abgaben gehoͤrig.
A# dem zu N. in dem N. Kreise gelegenen Domainen-Grundstück N. haben
hach der Verfassung des Orts (oder des Kreises, oder der Provinz) folgende
beständig fortlaufende Lasten und Pflichten bisher gehaftet:
welche vorstehende Geld= und Natural-Prästationen den in der Verordnung
vom 16ten Maͤrz 1811. vorgeschriebenen Grundsaͤtzen gemaͤß, auf
Rthlr. Gr. Pf. zu Kapital angeschlagen sind. Nachdem nun der
gegenwaͤrtige Besitzer N. N. auf den Grund der angeführten Verordnung zur
Abloͤsung verstattet, und von ihm das ganze Kapital von Rthlx. Gr.
Pf. heute vollstaͤndig zur N. N. Kasse gezahlt worden; so wird demselben
nicht nur uͤber die geschehene richtige Zahlung diese Quittung ertheilt, sondern
es werden ihm auch alle Rechte und Vorzuͤge, welche Fiskus selbst in Ansehung
der oben verzeichneten Geld= und Natural-Prästationen an dem Domainen=
Grundstück N. gehabt hat, dergestalt abgetreten und übereignet, daß er von nun
an darüber nach freier Willkühr zu verfügen berechtiget, und mithin wohl befugt
seyn soll, solche entweder in dem Hypotheken-Buch löschen zu lassen, oder auch
einem Dritten abzutreten, und die Eintragung dieser Abtretung und des Ablö-
sungs-Kapitals in die zweite Rubrik des Hypotheken-Buchs an die Stelle des
Fisci zu fordern; wie denn überhaupt im Namen des Fisci allen fernern An-
sprüchen und Forderungen wegen jener abgelöseten Geld= und Natural-Prästa-
tionen zu Gunsten des N. N. und seiner Nachfolger üm Besitz des in Rede stehen-
den Domainen-Grundstücks gänzlich hiermit entsagt, und dieses Grundstück für
völlig und auf immer befreiet von der Verbindlichkeit, die erwähnten Prästatio-
nen dem Fisko zu leisten, in Kraft dieses erklärt wird. Urkundlich unter Vor-
druckung 2ce. 2c.
ꝛc. W. Regierung.