Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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an die Unterbehoͤrden, und soweit es irgend moͤglich ist, auch die Cir- 
eularien der Letztern an einzelne Gemeinden hinweg. 
c) Belehrungen über oͤffentliche Angelegenheiten. 
J 
§. 3. 
Auch öffentliche Verfügungen in speciellen Fällen, die eine allgemeine 
Bekanntmachung erfordern, z. B. Vorladungen können in eine, unter besondern 
Nummern, unter dem Namen des offentlichen Anzeigers fortlaufende Beilage 
des Amts Blalts, gegen Emrichtung der Einrückungsgebuühren, aufgenommen 
werden; doch bleibt die rechtliche Wirküng an die Insertion in die Intelle- 
genzblätter der Provinz gebunden, und werden in dieser Hinsicht hierdurch 
die frühern Gesetze nicht abgeandert. 
g. 4. 
Mit dem Anfange des gten Tages, nachdem die Verordnungen und 
Verfügungen zum erstenmale im Amts-Blatte abgedruckt worden, sind sie 
für gehörig bekannt gemacht anzunehmen. Die Tage werden hiebei vom 
Datum der Nummer des Amts-Blatts an, und dieses Datum mit ein- 
gezählt. 
Mit dem Anfange des gten Tages, nachdem ein, in der allgemeinen Ge- 
setzsammlung erschienenes Gesetz in dem Amts-Blatt der einzelnen Regie- 
rungen als vorhanden angezeigt ist, ist das Gefetz als gehörig bekannt ge- 
macht, anzunehmen, und werden hiedei die Tag3e auf gleiche Weise ge- 
zählt. Nur dann leiden diese Bestimmungen eine Ausnahme, wenn in den 
Gesetzen oder Verordnungen ausdrücklich ein anderer Zeilpunkt ausgedrückt 
ist, von welchem ab, sie als gehörig bekannt gemacht, angenommen wer- 
den sollen. 
. 5. 
Ist der Inhalt einer Verfügung von der Art, daß sogleich etwas zur 
Ausführung gebracht werden soll, so versteht sich von selbst, daß jede Be- 
hörde und jeder Einzelne sogleich nach dem Empfange der Amts-Blätter 
das Nöthige einleiten muß, ohne den Ablauf jener Frist abzuwarten, die nur 
in Beztehung auf rechtskräfüge Wirkungen festgestellt ist. 
6 . 6. 
Nur die in dieser Verordmung vorgeschriebenen oder bestätigten Arken der 
Publikationen von Gesetzen und Verordnungen, haben öffentliche Gültigkeit. 
C6. 7.
	        
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