Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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III.  Königreich  Sachsen.
8§.  2.  Das  Ministerium  des  Innern.

88.  3,  6  und  ner  Die  Gemeinde-Obrigkeiten,  zugleich  für  die  in  ihrem  Bezirke  belegenen  exemten
Grundstücke.
88.  24,  34  und  35.  Das  Ministerium  des  Innern.

IV.  Königreich  Württemberg.
#.  2.  Der  Minister  des  Innern.
§.  3.  Der  Gemeinderath.

88.  6  und  8.
Der  Oberamtmann,
im  Stadtdirektionsbezirk  Stuttgart:
der  Stadtdirektor.

88.  24,  34  und  35.  Der  Minister  des  Innern.

V.  Großherzogthum  Baden.
§.  2.  Das  Ministerium  des  Innern.
#8§.  3  und  6.  Die  Bezirksräthe.

§.  8.  Die  Bezirksräthe,  in  dringenden  Fällen,  insbesondere  in  Fällen  einer  engeren  Wahl,  die
Bezirksämter.
F8.  24,  34  und  35.  Das  Ministerium  des  Innern.

VI.  Großherzogthum  Hessen.
§.  2.  Das  Staatsministerium.
§.  3.  Der  Kreisausschuß.
#§#§.  6  und  8.  Die  Kreisämter.
#§#S.  24,  34  und  35.  Das  Staatsministerium.

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
.  2.  Das  Ministerium  des  Innern.
88.  3,  6  und  8.  Die  Ortsobrigkeiten.
88.  24,  44  und  35.  Das  Ministerium  des  Innern.

VIII.  Großherzogthum  Sachsen-Weimar.
8.  2.  Das  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.
88.  3,  6  und  8.  Die  Gemeindevorstände.
#§#§.  24,  34  und  35.  Das  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.

IX.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
88.  2,  6,  8s  (mit  Ausnahme  der  Bestimmung  des  Wahllokals),  24,  34  und  35.
Die  Landesregierung  zu  Neu-Strelitz.

#.  3  und  8.  (Bestimmung  des  Wahllokals.)  Die  Ortsobrigkeiten.

X.  Großherzogthum  Oldenburg.

8.  2.  a)  Für  das  Herzogthum  Oldenburg:
das  Staatsministerium,  Departement  des  Innern;
b)  für  das  Fürstenthum  Lübeck:
die  Regierung  zu  Eutin;
e)  für  das  Fürstenthum  Birkenfeld:
die  Regierung  zu  Birkenfeld.
ê§.  3.  Die  den  Wahlvorstehern  zunächst  vorgesetzten  Behörden.

8.  G.  Das  Staatsministerium.