Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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[U. Von der Berufung und Anstellung der Militairprediger. 
1) Wenn bei einer Brigade eine Feldprediger-Stelle erledigt wird: so hat 
der Brigade-General in Friedenszeiten derjenigen geistlichen Regierungs- 
DOeputation, in deren Bezirk die Vakanz entstanden ist, Anzeige zu thun. 
In Kriegeszeiten geschieht diese Anzeige, und zwar bei dem Departement 
für den Kultus, durch den Feldprobst, von dem, bei der genauen Ver- 
bindung, die zwischen ihm und den mit ihm im Felde stehenden Militairpre= 
digern statt finden muß, vorausgesetzt wird, daß ein solcher Fall sogleich 
zu seiner Wissenschaft kommen werde. 
2) Diese Anzeige muß, wenn ein Feldprediger stirbt, unmittelbar nach des- 
sen Tode, und wenn er zu einer andern Stelle befördert wird, in Zeiten 
vor seinem Abgange geschehen, damit die erledigte Stelle in dem ersteren 
Falle, sobald als möglich, in dem andern aber noch während der Anwe- 
senheit des abgehenden Predigers bei seiner Gemeine, wieder besetzt werde. 
3) Den geistlichen Regierungs-Deputationen liegt die Sorge ob, vollkom- 
men taugliche Männer zu diesen Stellen auszuwählen, und dieselben als 
Prediger von der gewöhnlichen geistlichen Examinations-Commission, 
als Lehrer aber von der wissenschaftlichen Deputation prüfen, und wenn 
sie von beiden tüchtig befunden, ordiniren zu lassen. 
4) Auch die Ernennung der Festungs= und Kadetten-Prediger, imgleichen 
der Prediger bei andern Militair-Instituten, stehet den geistlichen und 
Schul-Deputationen der Provinzial-Regierungen zu. 
5) Jeder anzusiellende Militairprediger muß das gesetzmäßige Canonische 
Alter von 25 Jahr haben. Alle Bedingungen für die Bestallung eines 
Kandidaten zu einem Predigtamt gelten auch für ihn, und er muß in 
dieser Absicht sich ganz der den geistlichen Regierungs-Deputationen 
hierüber ertheilten Verordnung unterwerfen. 
6) Wenn ein Civilprediger als Milikairprediger angestellt wird, so muß 
er sich ebenfalls eben sowohl als ein Kandidat der Prüfung bei der 
wissenschaftlichen Oeputation der Regierungen unterwerfen. Ob auch 
noch ein Colloquium bei der geistlichen Eraminations-Commission statt 
finden solle, bleibt in jedem einzelnen Falle dem Gutachten derselben 
überlassen. 
7) Dies gilt auch von den Predigern, die im Kriege bei Lazarethen, oder 
in Festungen, so wie von den reformirten Predigern, die in dem Fall 
eines Krieges bei einem Corps d'Armce angestellt werden. In Anse- 
hung der roômisch-katholischen Feldgeistlichen, wird in einem solchen Fall, 
durch die Provinzial-geistliche Regierungs -Deputation das Nöthige an 
die bischöflichen Behörden verfügt und angeordnet werden. 
8) Die
	        
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