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[U. Von der Berufung und Anstellung der Militairprediger.
1) Wenn bei einer Brigade eine Feldprediger-Stelle erledigt wird: so hat
der Brigade-General in Friedenszeiten derjenigen geistlichen Regierungs-
DOeputation, in deren Bezirk die Vakanz entstanden ist, Anzeige zu thun.
In Kriegeszeiten geschieht diese Anzeige, und zwar bei dem Departement
für den Kultus, durch den Feldprobst, von dem, bei der genauen Ver-
bindung, die zwischen ihm und den mit ihm im Felde stehenden Militairpre=
digern statt finden muß, vorausgesetzt wird, daß ein solcher Fall sogleich
zu seiner Wissenschaft kommen werde.
2) Diese Anzeige muß, wenn ein Feldprediger stirbt, unmittelbar nach des-
sen Tode, und wenn er zu einer andern Stelle befördert wird, in Zeiten
vor seinem Abgange geschehen, damit die erledigte Stelle in dem ersteren
Falle, sobald als möglich, in dem andern aber noch während der Anwe-
senheit des abgehenden Predigers bei seiner Gemeine, wieder besetzt werde.
3) Den geistlichen Regierungs-Deputationen liegt die Sorge ob, vollkom-
men taugliche Männer zu diesen Stellen auszuwählen, und dieselben als
Prediger von der gewöhnlichen geistlichen Examinations-Commission,
als Lehrer aber von der wissenschaftlichen Deputation prüfen, und wenn
sie von beiden tüchtig befunden, ordiniren zu lassen.
4) Auch die Ernennung der Festungs= und Kadetten-Prediger, imgleichen
der Prediger bei andern Militair-Instituten, stehet den geistlichen und
Schul-Deputationen der Provinzial-Regierungen zu.
5) Jeder anzusiellende Militairprediger muß das gesetzmäßige Canonische
Alter von 25 Jahr haben. Alle Bedingungen für die Bestallung eines
Kandidaten zu einem Predigtamt gelten auch für ihn, und er muß in
dieser Absicht sich ganz der den geistlichen Regierungs-Deputationen
hierüber ertheilten Verordnung unterwerfen.
6) Wenn ein Civilprediger als Milikairprediger angestellt wird, so muß
er sich ebenfalls eben sowohl als ein Kandidat der Prüfung bei der
wissenschaftlichen Oeputation der Regierungen unterwerfen. Ob auch
noch ein Colloquium bei der geistlichen Eraminations-Commission statt
finden solle, bleibt in jedem einzelnen Falle dem Gutachten derselben
überlassen.
7) Dies gilt auch von den Predigern, die im Kriege bei Lazarethen, oder
in Festungen, so wie von den reformirten Predigern, die in dem Fall
eines Krieges bei einem Corps d'Armce angestellt werden. In Anse-
hung der roômisch-katholischen Feldgeistlichen, wird in einem solchen Fall,
durch die Provinzial-geistliche Regierungs -Deputation das Nöthige an
die bischöflichen Behörden verfügt und angeordnet werden.
8) Die