Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

— 182 — 
13) Diese Gebuͤhren kommen den Militairprediger fuͤr jedes in seiner Ge- 
meine zu taufende eheliche Kind zu, dessen Vater zu seiner Gemeine und 
Confession gehoͤrt. Wenn reformirte oder roͤmisch-katholische Militair= 
personen ihre Kinder von Geistlichen ihrer Confession taufen lassen wollen: 
so stehet ihnen solches frei, ohne daß sie dem Feldprediger und Feldkuͤster 
die Taufgebühren zu entrichten schuldig sind; doch ist der die Taufe verrich- 
tende Geistliche der andern Confession verbunden, eine Registratur des 
vorgenommenen kirchlichen Akts dem Feldprediger zur Eintragung in das 
Regiments-Kirchenbuch zuzustellen. 
14) Ist ein reformirter oder rômisch-katholischer Geistlicher nicht an dem 
Orte, und tragen die militairischen Gemeine-Glieder einer andern Con- 
fession nicht ausdrücklich darauf an, sich auf eigene Kosten, einen solchen 
Geistlichen holen zu lassen: so kommt die Taufe dem Feldprediger zu, und 
sind ihm alsdann auch dafür die gewöhnlichen Gebühren zu entrichten. 
15) In den Kirchenbüchern der reformirten oder röômisch-katholischen Geist- 
lichen sind Amtshandlungen der Art, wie F. 13. erwähnt worden, nicht 
einzutragen, sondern allenfalls ante lineam zu notiren, in den Popula- 
tions = Listen der Civilgemeinen aber nicht mit aufzuführen. 
16) Die obigen Bestimmungen gelten auch bei den Trauungen. Alle zu ei- 
ner Militairgemeine gehörenden Personen ohne Unterschied der Confession, 
müssen, wenn sie sich verheirathen wollen, von ihrem Militairprediger 
proclamirt werden, und dafür die unter F. 32. bestimmten jura slolae 
entrichten. Eben so steht auch dem Militairprediger das Recht zu, alle 
sich verheirathenden Mitglieder seiner Gemeine ohne Unterschied der Con- 
fession zu kopuliren, und sind dafür die unten am a. O. festgesetzten Ge- 
bühren an den Prediger und Küster zu bezahlen. Wollen jedoch refor- 
mirte oder römisch-katholische Mitglieder einer Militairgemeine sich nicht 
von ihrem Feldprediger, sondern von einem im Orte anwesenden Geist- 
lichen ihrer Confession kopuliren, oder zu diesem Akt einen solchen Geist- 
lichen auf ihre Kosten kommen lassen; so bönnen von ihnen auch die Trau- 
gebühren für den Feldprediger und Feldküster nicht gefordert werden; der 
kopulirende Prediger aber muß die geschehene Trauung dem Feldprediger 
zur Eintragung in das Militair-Kirchenbuch anzeigen. Daß die refor- 
mirten und vomisch-katholischen Militairpersonen bei Geistlichen ihrer 
Confession zur Beichte und Communion gehen, auch von diesen ihre Kin- 
der konfirmiren lassen koͤnnen, versteht sich von selbst. 
17) In andern Garnisonen werden die Taufen von einem der sädtischen 
Prediger, der Regel nach, dem ersten, von den zu diesen Amtshandlun- 
gen berechtigten, verrichtet. Dieser zieht dafür die Gebühren, übernimmt 
dafür aber auch die Verbindlichkeit, die Kranken von der Garnifon unent- 
geldlich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.