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13) Diese Gebuͤhren kommen den Militairprediger fuͤr jedes in seiner Ge-
meine zu taufende eheliche Kind zu, dessen Vater zu seiner Gemeine und
Confession gehoͤrt. Wenn reformirte oder roͤmisch-katholische Militair=
personen ihre Kinder von Geistlichen ihrer Confession taufen lassen wollen:
so stehet ihnen solches frei, ohne daß sie dem Feldprediger und Feldkuͤster
die Taufgebühren zu entrichten schuldig sind; doch ist der die Taufe verrich-
tende Geistliche der andern Confession verbunden, eine Registratur des
vorgenommenen kirchlichen Akts dem Feldprediger zur Eintragung in das
Regiments-Kirchenbuch zuzustellen.
14) Ist ein reformirter oder rômisch-katholischer Geistlicher nicht an dem
Orte, und tragen die militairischen Gemeine-Glieder einer andern Con-
fession nicht ausdrücklich darauf an, sich auf eigene Kosten, einen solchen
Geistlichen holen zu lassen: so kommt die Taufe dem Feldprediger zu, und
sind ihm alsdann auch dafür die gewöhnlichen Gebühren zu entrichten.
15) In den Kirchenbüchern der reformirten oder röômisch-katholischen Geist-
lichen sind Amtshandlungen der Art, wie F. 13. erwähnt worden, nicht
einzutragen, sondern allenfalls ante lineam zu notiren, in den Popula-
tions = Listen der Civilgemeinen aber nicht mit aufzuführen.
16) Die obigen Bestimmungen gelten auch bei den Trauungen. Alle zu ei-
ner Militairgemeine gehörenden Personen ohne Unterschied der Confession,
müssen, wenn sie sich verheirathen wollen, von ihrem Militairprediger
proclamirt werden, und dafür die unter F. 32. bestimmten jura slolae
entrichten. Eben so steht auch dem Militairprediger das Recht zu, alle
sich verheirathenden Mitglieder seiner Gemeine ohne Unterschied der Con-
fession zu kopuliren, und sind dafür die unten am a. O. festgesetzten Ge-
bühren an den Prediger und Küster zu bezahlen. Wollen jedoch refor-
mirte oder römisch-katholische Mitglieder einer Militairgemeine sich nicht
von ihrem Feldprediger, sondern von einem im Orte anwesenden Geist-
lichen ihrer Confession kopuliren, oder zu diesem Akt einen solchen Geist-
lichen auf ihre Kosten kommen lassen; so bönnen von ihnen auch die Trau-
gebühren für den Feldprediger und Feldküster nicht gefordert werden; der
kopulirende Prediger aber muß die geschehene Trauung dem Feldprediger
zur Eintragung in das Militair-Kirchenbuch anzeigen. Daß die refor-
mirten und vomisch-katholischen Militairpersonen bei Geistlichen ihrer
Confession zur Beichte und Communion gehen, auch von diesen ihre Kin-
der konfirmiren lassen koͤnnen, versteht sich von selbst.
17) In andern Garnisonen werden die Taufen von einem der sädtischen
Prediger, der Regel nach, dem ersten, von den zu diesen Amtshandlun-
gen berechtigten, verrichtet. Dieser zieht dafür die Gebühren, übernimmt
dafür aber auch die Verbindlichkeit, die Kranken von der Garnifon unent-
geldlich