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26) der Militairprediger darf keine Trauung verrichten, auch kein Dimis-
soriale dazu ausfertigen, wenn ihm nicht ein Schein von dem Prediger
der Braut vorgewiesen worden, daß die Proklamation regelmäßig und
ohne Einspruch geschehen.
27) Diese Vorzeigung des Proklamations-Scheines der Braut bei dem Feld-
prediger ist, jedoch bei Beurlaubten, welche zu dem etatsmäßigen Stande
der Truppen gehöbrig, und zu ihrer Verheirathung den Consens des Regi-
ments oder Bataillons bedürfen, die aber in anderen Gemeinen wohnen,
nicht nöthig. Bei diesen ist es für die Berechtigung eines andern Predi-
gers zu der Trauung hinreichend, wenn der Militairprediger unter dem
Trauschein attestirt, daß das Aufgebot beim Regiment geschehen und die
Stolgebühren entrichtet werden, und bleibt es dann dem kopulirenden
Civilprediger überlassen, sich die geschehene Proklamation der Braut an
ihrem Aufenthaltsorte, nachweisen zu lassen.
28) Dasselbe gilt, wenn der Bräutigam in einer andern Garnison steht.
Die Verantwortlichkeit muß in diesen Fällen derjenige Prediger überneh-
men, welcher die Trauung verrichtet.
29) In beiden Fällen werden indessen die Namen des Brautpaars von dem
Militairprediger in sein Trauungs-Register eingetragen.
30) Die Trauung bei dienstthuenden Soldaten in anderen Garnisonen, voll-
zieht der Civilprediger der daselbst die Taufen bei dem Militair verrichtet,
und dafür die Gebühren empfängt, in der Regel unentgeldlich; und nur
die Gebühren für die Proklamation von Seiten des Bräutigams ist er be-
rechtigt zu fordern.
31) Die Dispensation von dem dreimaligen Aufgebot an drei aufeinander
folgenden Sonntagen und die Erlaubniß zur Haustrauung ist nur in dem
Fall eines ganz nahen Ausmarsches, oder einer gefährlichen Krankheit,
der Commandeur des Regiments oder Bataillons zu ertheilen berechtigt.
Sonst muß, wenn diese Erlassung verlangt wird, solche jedesmal bei der
geistlichen Behörde nachgesucht werden, und erfolgt in wirklich dringen-
den Nothfällen die Ausfertigung für Feldwebel, Wachtmeister, Unter-
offiziere, Spielleute und gemeine Soldaten, so wie für die niedern Kriegs-
Beamten, unentgeldlich. In der Regel geschehen die Trauungen in der
zu dem militairischen Gottesdienst bestimmten Kirche,
32) Von jedem in der Gemeine eines Militairpredigers von den Comman-
deurs der Regimenter oder Bataillons ausgefertigten Trauschein werden
an denselben 1 Rthlr. 14 Gr. Courant bezahlt; nämlich 6 Gr. für die
Proklamation, 1 Rthlr. für die Trauung und 8 Gr. für den Küster
Eben soviel erhält auch nur der Civilprediger, der die Proklamation und
Copulation verrichtet, wenn ein Mitglied der Militairgemeine sich nicht
in