Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

»  —  185  —
in  der  Garnison,  sondern  an  seinem  Wohnorte  oder  anderswo  kopuliren
  läßt.

In  Ansehung  der  Stolgebühren  wegen  der  Staabs=  und  übrigen  Oberoffiziere
  und  des  Unterstaabs  findet  hier  ebenfalls  Anwendung,  was  oben
bei  den  Taufen  ad  12.  erwaͤhnt  ist.

33)  Wenn  ein  Militairprediger  von  einem  Gericht  zum  Suͤhneversuch  bei
uneinigen  Eheleuten  aus  seiner  Gemeine  aufgefordert  wird;  so  muß  er  sich
diesem  Auftrage,  und  zwar  bei  Unteroffizieren  und  gemeinen  Soldaten
unentgeldlich,  unterziehen,  und  von  dem  Erfolg  desselben  dem  Gericht
schriftlich  Anzeige  thun.

34)  Eben  so  ist  er  auch  verbunden,  wenn  er  gerichtlich  zur  Eides-Schuͤr-—
fung  bei  Perfonen  aus  seiner  Gemeine  requirirt  wird,  dieser  Aufforderung
  zu  genuͤgen.

35)  Wenn  ein  Regiment  neue  Fahnen  bekommt,  so  ist  der  Feldprediger  verbunden,
  in  dem  Kreise,  ehe  der  Auditeur  den  Eid  vorlieset,  eine  der  Bedeutung
  und  Feierlichkeit  dieser  Handlung  angemessene  Rede  zu  halten,
und  an  die  Heiligkeit  des  abzulegenden  Eides  zu  erinnern.

36)0  Dasselbe  gilt  auch  bei  dem  Tode  des  Landesherrn,  wenn  dem  neuen  Regenten
  gehuldigt  werden  soll.

37)  Es  wird  mit  Recht  vorausgesetzt,  daß  kein  Militairprediger  fich  dem
Besuch  der  Kranken  in  seiner  Gemeine,  zu  denen  er  gerufen  wird,  entziehen
  werde,  aber  es  wird  ihm  auch  außerdem  hierdurch  zur  Pflicht  gemacht,
auch  unaufgefordert  die  Kranken  seiner  Gemeine,  besonders  in  den  Lazarethen,
  sowohl  im  Frieden  als  im  Kriege,  fleißig  zu  besuchen,  sie  mit  den
Tröstungen  der  Religion  zu  stärken  und  aufzurichten,  aber  auch  ihren  Zustand,
  in  welchem  die  Seele  am  ersten  geneigt  ist,  ernsten  Vorstellungen
Gehör  zu  geben,  in  der  Absicht  zu  benutzen  und  ihnen  für  den  Fall  ihrer
Wiedergenesung  heilsame  Lehren  und  Ermahnungen  zu  ertheilen.

33)  Leichen=  oder  Standreden  bei  Verstorbenen  aus  seiner  Gemeine  ist  der
Militairprediger  gleichfalls,  wo  es  verlangt  wird,  zu  halten  verpflichtet.
In  Ansehung  der  Gebühren  hierfür  kann  jedoch,  als  für  außerordentliche
und  willkührliche  Falle,  hier  nichts  bestimmt  werden.  Für  Begräbnisse,
bei  denen  der  Militairprediger  zu  dergleichen  Reden  nicht  aufgefordert
wird,  kommen  ihm  keine  Stolgebühren  zu-39)

  Von  jedem  in  der  Gemeine  des  Militairpredigers  Gestorbenen  muß
demselben  eine  schriftliche  Anzeige  des  Namens,  Baterlands,  Alters,  der
Krankheit  und  des  Todestages  zur  Eintragung  in  das  Todtenregister  eingereicht
  werden,  wofür  der  Compagnie=  oder  Eskadrons-Chef  verantwortlich
  ist,  welchen  diese  Anzeige  zur  Pflicht  gemacht  wird.

Jalrgang  1811.  f  40)  Die