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in der Garnison, sondern an seinem Wohnorte oder anderswo kopuliren
läßt.
In Ansehung der Stolgebühren wegen der Staabs= und übrigen Oberoffiziere
und des Unterstaabs findet hier ebenfalls Anwendung, was oben
bei den Taufen ad 12. erwaͤhnt ist.
33) Wenn ein Militairprediger von einem Gericht zum Suͤhneversuch bei
uneinigen Eheleuten aus seiner Gemeine aufgefordert wird; so muß er sich
diesem Auftrage, und zwar bei Unteroffizieren und gemeinen Soldaten
unentgeldlich, unterziehen, und von dem Erfolg desselben dem Gericht
schriftlich Anzeige thun.
34) Eben so ist er auch verbunden, wenn er gerichtlich zur Eides-Schuͤr-—
fung bei Perfonen aus seiner Gemeine requirirt wird, dieser Aufforderung
zu genuͤgen.
35) Wenn ein Regiment neue Fahnen bekommt, so ist der Feldprediger verbunden,
in dem Kreise, ehe der Auditeur den Eid vorlieset, eine der Bedeutung
und Feierlichkeit dieser Handlung angemessene Rede zu halten,
und an die Heiligkeit des abzulegenden Eides zu erinnern.
36)0 Dasselbe gilt auch bei dem Tode des Landesherrn, wenn dem neuen Regenten
gehuldigt werden soll.
37) Es wird mit Recht vorausgesetzt, daß kein Militairprediger fich dem
Besuch der Kranken in seiner Gemeine, zu denen er gerufen wird, entziehen
werde, aber es wird ihm auch außerdem hierdurch zur Pflicht gemacht,
auch unaufgefordert die Kranken seiner Gemeine, besonders in den Lazarethen,
sowohl im Frieden als im Kriege, fleißig zu besuchen, sie mit den
Tröstungen der Religion zu stärken und aufzurichten, aber auch ihren Zustand,
in welchem die Seele am ersten geneigt ist, ernsten Vorstellungen
Gehör zu geben, in der Absicht zu benutzen und ihnen für den Fall ihrer
Wiedergenesung heilsame Lehren und Ermahnungen zu ertheilen.
33) Leichen= oder Standreden bei Verstorbenen aus seiner Gemeine ist der
Militairprediger gleichfalls, wo es verlangt wird, zu halten verpflichtet.
In Ansehung der Gebühren hierfür kann jedoch, als für außerordentliche
und willkührliche Falle, hier nichts bestimmt werden. Für Begräbnisse,
bei denen der Militairprediger zu dergleichen Reden nicht aufgefordert
wird, kommen ihm keine Stolgebühren zu-39)
Von jedem in der Gemeine des Militairpredigers Gestorbenen muß
demselben eine schriftliche Anzeige des Namens, Baterlands, Alters, der
Krankheit und des Todestages zur Eintragung in das Todtenregister eingereicht
werden, wofür der Compagnie= oder Eskadrons-Chef verantwortlich
ist, welchen diese Anzeige zur Pflicht gemacht wird.
Jalrgang 1811. f 40) Die