Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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sind, allerdings auch auf eine weitere Anstellung rechnen; jedoch muͤssen 
sie, dafern sie noch nicht 6 Jahre gedient haben, in der Regel auf wirk— 
lichen Militgir-Predigerstellen den Anfang machen. 
7) Bis zu einer neuen Anstellung wird einem solchen Prediger die Hälfte 
seines Gehalts als Wartegeld gelassen. 
8) Reformirte und rômisch-katholische Feldgeistliche, die nur in Kriegeszei- 
ten angestellt, und dazu von ihren Konfessionsbehörden ordinirt und in- 
struirt werden, haben auf ebenmäßige Beförderung und bis zu derselben 
auf ein gleiches Wartegeld zu rechnen. 
9) Die Prediger bei den Kadetten-Korps, Invaliden= und militairischen 
Waisen-Hausern, haben nach Maaßgabe ihres verschiedenen Wirkungs- 
kreises mit den übrigen Militair-Predigern gleiche Verpflichtungen und 
gleiche Rechte. 
VII. Verhältnisse der Feldküster. 
1) Jede Militairgemeine, welche einen besondern Feld= oder Garnison= 
Drediger hat, erhält auch einen eigenen Feld-Küster. 
2) Zu diesen Stellen sind ausschließlich halb invalide Unteroffiziere und Sol- 
daten, die sich dazu qualifiziren, bestimmt, und zwar vorzugsweise sol- 
che, die bereits eine Zeit lang bei den von allen Regimentern unter der 
Aufsicht der Feldprediger errichteten Lehranstalten für Unteroffiziere und 
Gemeine als Lehrer angestellt gewesen sind. « 
3) Jeder Militair-Kuͤster erhaͤlt ein festes Gehalt von monatlich 8 Thaler 
8 Gr., oder jaͤhrlich 100 Thaler aus der General-Militairkasse, und 
außerdem den Servis eines Feldwebels der Infanterie nebst einer Portion 
Brod, auch bezieht derselbe die Gebuͤhren und Aceidenzien in der Art, 
wie solche durch das Militair-Kirchenreglement bewilligt werden. 
4) Die Auswahl eines Subjekts zur Feldkusterstelle geschiehet durch den 
Feldprediger, bei dem die Anstellung statt finden soll, aus den bei der Bri- 
gade befindlichen qualifizirten Halb-Invaliden, nach Maaßgabe des K. 2. 
unter Genehmigung des Regiments= oder Bataillons-Commandeurs. 
Der Feldprediger reicht sodann seinen Vorschlag bei dem Brigade-Gene- 
ral ein, von welchem, im Fall keine wichtige militairische Gründe dage- 
gegen sind — die Bestatigung erfolgt. Von dem Brigade-General wird 
die erfolgte Anstellung dem Allgemeinen Kriegs-Departement angezeigt, 
damit dieses die Anweisung des Gehalts und der übrigen Kompetenz ver- 
anlassen kann; der Militairprediger aber hat von jeder Ansetzung eines 
Feldküsters Bericht an die geistliche und Schul-Deputation der betref- 
fenden Provinzial-Regierung zu erstatten. 
5) Außer-
	        
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