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sind, allerdings auch auf eine weitere Anstellung rechnen; jedoch muͤssen
sie, dafern sie noch nicht 6 Jahre gedient haben, in der Regel auf wirk—
lichen Militgir-Predigerstellen den Anfang machen.
7) Bis zu einer neuen Anstellung wird einem solchen Prediger die Hälfte
seines Gehalts als Wartegeld gelassen.
8) Reformirte und rômisch-katholische Feldgeistliche, die nur in Kriegeszei-
ten angestellt, und dazu von ihren Konfessionsbehörden ordinirt und in-
struirt werden, haben auf ebenmäßige Beförderung und bis zu derselben
auf ein gleiches Wartegeld zu rechnen.
9) Die Prediger bei den Kadetten-Korps, Invaliden= und militairischen
Waisen-Hausern, haben nach Maaßgabe ihres verschiedenen Wirkungs-
kreises mit den übrigen Militair-Predigern gleiche Verpflichtungen und
gleiche Rechte.
VII. Verhältnisse der Feldküster.
1) Jede Militairgemeine, welche einen besondern Feld= oder Garnison=
Drediger hat, erhält auch einen eigenen Feld-Küster.
2) Zu diesen Stellen sind ausschließlich halb invalide Unteroffiziere und Sol-
daten, die sich dazu qualifiziren, bestimmt, und zwar vorzugsweise sol-
che, die bereits eine Zeit lang bei den von allen Regimentern unter der
Aufsicht der Feldprediger errichteten Lehranstalten für Unteroffiziere und
Gemeine als Lehrer angestellt gewesen sind. «
3) Jeder Militair-Kuͤster erhaͤlt ein festes Gehalt von monatlich 8 Thaler
8 Gr., oder jaͤhrlich 100 Thaler aus der General-Militairkasse, und
außerdem den Servis eines Feldwebels der Infanterie nebst einer Portion
Brod, auch bezieht derselbe die Gebuͤhren und Aceidenzien in der Art,
wie solche durch das Militair-Kirchenreglement bewilligt werden.
4) Die Auswahl eines Subjekts zur Feldkusterstelle geschiehet durch den
Feldprediger, bei dem die Anstellung statt finden soll, aus den bei der Bri-
gade befindlichen qualifizirten Halb-Invaliden, nach Maaßgabe des K. 2.
unter Genehmigung des Regiments= oder Bataillons-Commandeurs.
Der Feldprediger reicht sodann seinen Vorschlag bei dem Brigade-Gene-
ral ein, von welchem, im Fall keine wichtige militairische Gründe dage-
gegen sind — die Bestatigung erfolgt. Von dem Brigade-General wird
die erfolgte Anstellung dem Allgemeinen Kriegs-Departement angezeigt,
damit dieses die Anweisung des Gehalts und der übrigen Kompetenz ver-
anlassen kann; der Militairprediger aber hat von jeder Ansetzung eines
Feldküsters Bericht an die geistliche und Schul-Deputation der betref-
fenden Provinzial-Regierung zu erstatten.
5) Außer-