Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

—  174  —

zum  Grunde  liegt,  eine  nähere  Verbindung  des  Feld-Ministeriimit  der  uͤbrigen
Landes-Geistlichkeit  erfordert.

Es  wird  deshalb  statt  des  bisher  bestandenen  im  Jahre  1711.  zuerst  gegebenen,
  und  im  Jahre  1750.  erneuerten  Militair-Consistorial-Reglements  folgendes
  als  nunmehr  geltendes  Reglement  für  die  kirchliche  Verfassung  der  Armee,

  festgesetzt.

I.  Vom  Feld-Ministerio.

1)  Die  Ammee  ist  jetzt  in  sechs  Brigaden  eingetheilt,  und  bei  jeder  derselben
sind  sowohl  im  Frieden,  als  im  Kriege,  drei  Prediger  angestellt.

2)  Ihr  Gehalt  im  Frieden  ist  auf  400  Rthlr.  jäahrlich,  oder  33  Rthlr.  8  Gr.
monatlich  festgesetzt.  Sobald  die  Armee  auf  den  Feld-Etat  gesetzt  wird,
erhalten  sie:

a)  zur  Mobilmachung  den  Betrag  eines  monatlichen  Gehalts  von
33  Rcthlr.  8  Gr.,  2  Pferde  (sogenannte  Klepper)  in  natura,  und
einen  Knecht.

b)  An  Feldzuschuß;  Rations  und  Portions:  eine  monatliche  Feldzulage
von  20  Rthblr.,  zwei  Infanterie-Rationen,  und  zwei  Brod-  Portionen,
imgleichen  das  festgesetzte  Traktament  für  den  Knecht,  für  welchen  eine
von  den  beiden  vorerwähnten  Brod-Portionen  bestimmt  ist,  und  außerdem
  noch  eine  Viktualien-Portion  gut  gethan  wird.

3)  Ueber  die  einem  jeden  Prediger  zugetheilte  Gemeine,  ist  bereits  das
Nöthige  bestimmt.  Es  hat  bei  dieser  Eintheilung  keine  völlige  Gleichförmigkeit
  Statt  finden  können,  weil  vornehmlich  darauf  zu  sehen  war,  daß
kein  Prediger  von  den  verschiedenen  Abtheilungen  seiner  Gemeine  zu  weit
entfernt  sey.

4)  Außer  den  jetzt  angesetzten  18  Brigade-Feldpredigern,  die  immer  bei  ihren
  Gemeinen  bleiben,  und  daher  verbunden  sind,  dieselben,  es  sey  im
Kriege  oder  im  Frieden,  überall  zu  begleiten,  ist  in  jeder  der  drei  Hauptstädte
  Berlin,  Königsberg  und  Breslau,  noch  ein  besonderer  Garnison=Prediger
  angesetzt,  deren  Aufenthalt  für  immer  an  diesen  Orten  firirt  ist.

5)  Diese  drei  Garnison-Prediger  sind  im  Frieden  zugleich  Prediger  bei
demjenigen  Theile  der  Artillerie  und  der  Pionier-Compagnie,  der  an  dem
Orte  ihres  Aufenthalts  stehet  und  haben  bei  diesem  dieselben  Pflichten  und
Rechte,  wie  die  übrigen  Feldprediger  bei  den  ihnen  zugewiesenen  Gemeinen.
Der  Garnison-Prediger  in  Königsberg  ist  außerdem  noch  Litthauischer
Militair-Prediger,  und  muß  daher  der  Litthauischen  Sprache  völlig  gewachsen
  seyn.

6)  Ihr  Gehalt  ist  dem  der  anderen  Feldprediger  gleich.

Dd2  7)  Außer