Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Militair-Verwaltung der besagten Länder, Territorien, Domainen-Güter und 
Revenüen kontrahirt worden. 
Art. 15. Zur Last Preußens sollen die Verpflichtungen, Schulden und 
Verbindlichkeiten aller Art bleiben, welche von wegen Sr. Majestät des Kö- 
nigs von Preußen vom 1. August 1806. an, eingegangen oder kontrahirt wor- 
den, oder die, wenn sie vor diesem Tage eingegangen oder kontrahirt worden, 
in keine der, in den beiden vorhergehenden Artikeln ausgesprochenen Cathegorien 
gesetzt werden können. 
Namentlich sollen zur Last des Königs von Preußen alle die Schulden 
bleiben, welche aus Lieferungen erwachsen, die im Gefolge von Befehlen oder 
Requisitionen, die vom 1. August 1806. an, bis zum Tilsiter Frieden von dem 
Preußischen Gouvernement, oder von seinen Behörden oder Beamten erlassen 
worden, von Privatpersonen, öffentlichen Anstalten oder Communen, welche 
jetzt einen Theil des Königreichs Wesitphalen ausmachen, geleistet worden, sie 
bestehen iu Lebensmittel, Fourage, Proviantirung der Truppen und Festun- 
gen, Militair-Transporte, Einrichtungen und Proviantirungen der Hospitaler 
und anderer Militair-Anstalten, Arbeiten und Materialien zum Gebrauch der 
Festungen, oder in allen andern Krieges= oder auf den Militairdienst sich be- 
ziehenden Lieferungen, und für welche Se. Majestät der König von Preußen 
diejenigen, welche sie geleistet haben, zu entschädigen verbunden gewesen wä- 
ren, wenn Sie in dem Besittz der, durch den Tilsiter Frieden abgetretenen Länder 
und Provinzen geblieben wären. 
Den obigen Schulden sollen diejenigen gleich gestellt werden, welche aus 
dem gezwungenen Dienst für die Militair-Hospitäler in Magdeburg bis zum 
Tilsiter Frieden erwachsen. 
Hingegen alle andre Kriegs-Contributionen und Lasten, welche von 
dem Sieger auferlegt worden, und die Requisitionen an Naturalien, welche er 
in den über Preußen eroberten Ländern ausgeschrieben hat, sollen als Lokal- 
Lasten angesehen werden, und nicht gegen das Preußische Gouvernement geltend 
gemacht werden können, und alle, zu diesem Ende von den Ständen der Mark, 
und von Magdeburg seit der Eröffnung des Feldzuges gemachte Schulden und 
übernommene Verpflichtungen sollen, als, für die besondere Administration 
dieser Provinzen kontrahirt, angesehen werden. 
Art. 16. Wenn die Verpflichtungen, Schulden und Verbindlichkeiten, 
welche von der Art derer sind, die nach Maaßgabe des obigen Art. 13. und 
14. zur Last S. M. des Königs von Westphalen bleiben sollen, für Länder 
oder Provinzen eingegangen oder kontrahirt worden, von welchem nur ein 
Theil abgetreten worden und sich mit dem Königreich Westphalen vereiniget 
findet, so sollen sie von den beiden Staaten, nach Verhältniß des Theils, 
den jede Macht in den besagten Ländern oder Provinzen besitzt, getragen werden. 
Art. 17.
	        
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