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Militair-Verwaltung der besagten Länder, Territorien, Domainen-Güter und
Revenüen kontrahirt worden.
Art. 15. Zur Last Preußens sollen die Verpflichtungen, Schulden und
Verbindlichkeiten aller Art bleiben, welche von wegen Sr. Majestät des Kö-
nigs von Preußen vom 1. August 1806. an, eingegangen oder kontrahirt wor-
den, oder die, wenn sie vor diesem Tage eingegangen oder kontrahirt worden,
in keine der, in den beiden vorhergehenden Artikeln ausgesprochenen Cathegorien
gesetzt werden können.
Namentlich sollen zur Last des Königs von Preußen alle die Schulden
bleiben, welche aus Lieferungen erwachsen, die im Gefolge von Befehlen oder
Requisitionen, die vom 1. August 1806. an, bis zum Tilsiter Frieden von dem
Preußischen Gouvernement, oder von seinen Behörden oder Beamten erlassen
worden, von Privatpersonen, öffentlichen Anstalten oder Communen, welche
jetzt einen Theil des Königreichs Wesitphalen ausmachen, geleistet worden, sie
bestehen iu Lebensmittel, Fourage, Proviantirung der Truppen und Festun-
gen, Militair-Transporte, Einrichtungen und Proviantirungen der Hospitaler
und anderer Militair-Anstalten, Arbeiten und Materialien zum Gebrauch der
Festungen, oder in allen andern Krieges= oder auf den Militairdienst sich be-
ziehenden Lieferungen, und für welche Se. Majestät der König von Preußen
diejenigen, welche sie geleistet haben, zu entschädigen verbunden gewesen wä-
ren, wenn Sie in dem Besittz der, durch den Tilsiter Frieden abgetretenen Länder
und Provinzen geblieben wären.
Den obigen Schulden sollen diejenigen gleich gestellt werden, welche aus
dem gezwungenen Dienst für die Militair-Hospitäler in Magdeburg bis zum
Tilsiter Frieden erwachsen.
Hingegen alle andre Kriegs-Contributionen und Lasten, welche von
dem Sieger auferlegt worden, und die Requisitionen an Naturalien, welche er
in den über Preußen eroberten Ländern ausgeschrieben hat, sollen als Lokal-
Lasten angesehen werden, und nicht gegen das Preußische Gouvernement geltend
gemacht werden können, und alle, zu diesem Ende von den Ständen der Mark,
und von Magdeburg seit der Eröffnung des Feldzuges gemachte Schulden und
übernommene Verpflichtungen sollen, als, für die besondere Administration
dieser Provinzen kontrahirt, angesehen werden.
Art. 16. Wenn die Verpflichtungen, Schulden und Verbindlichkeiten,
welche von der Art derer sind, die nach Maaßgabe des obigen Art. 13. und
14. zur Last S. M. des Königs von Westphalen bleiben sollen, für Länder
oder Provinzen eingegangen oder kontrahirt worden, von welchem nur ein
Theil abgetreten worden und sich mit dem Königreich Westphalen vereiniget
findet, so sollen sie von den beiden Staaten, nach Verhältniß des Theils,
den jede Macht in den besagten Ländern oder Provinzen besitzt, getragen werden.
Art. 17.