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Art. 17. Da die hohen kontrahirenden Theile wünschen, alle Schwie-
rigkeiten über die Fesisetzung der Quote einer jeden in Hinsicht der Schulden,
welche nach den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels gemeinschaftlich
seyn, und zwischen den beiden Gouvernements vertheilt werden sollen, zu ver-
meiden, so sind sie über Folgendes einig geworden:
In den Schulden und Verpflichtungen der Provinz Magdeburg sollen
846 ## Tausendtheile zur Last Westphalens und 1537# Tausendtheile zur
Last Preußens seyn.
Die Arbeit der Central-Comite in Betreff der Repartition, welche den
21. November 1810. beendigt worden, ist durch die gegenwärtige Convention
genehmigt, und soll von der gemeinschaftlichen Commission in Vollziehung
gesetzt werden, unter der ausdrücklich stipulirten Modification, daß in dem
Anschlag der Summen, welche Prußen zur Last fallen, dieses das Maximum
übernehmen soll, welches in dem, dem Protokoll der Central-Commission vom
21. Novbr. 1810. beigefügten Tableau II. Lut. B. ausgedrückt ist, von wel-
chem durch die Commissarien beglaubigte Abschriften von beiden Exemplaren
der gegenwärtigen Convention beigefügt werden.
Der Westphälischen Quote soll, wegen des zum Besten der Citadelle
von Magdeburg abgetretenen Rayons von 2000 Toisen nichts zugesetzt werden.
Zu den Schulden und Verpflichtungen, welche die Provinzen deo Kur-
mark überhaupt verbinden, soll der jetzt Westphälische Theil der Altmark mit
23— Hunderttheile beitragen, ohne Unterschied zwischen den Schulden und
Verbindlichkeiten, welche vor dem Kriege von 1806., und denen, welche wäh-
rend desselben bis zum Tilsiter Frieden für Krieges-Contributionen oder Lie-
ferungen, oder andere Ausgaben, für gemeinschaftliche Rechnung kontrahirt
worden.
Da die Stadt Berlin während des Krieges besonders besteuert worden,
so sollen die Krieges-Lasten derselben nicht in die Rechnung der der Altmark
anzurechnenden Schulden gebracht werden.
Es soll an der, Westphalen zur Last gebrachten Quote, nichts für den
Theil der Altmark, welcher Preußisch geblieben ist, abgesetzt werden. v
Die allgemeine Epoche der Trennung des Westphälischen Theils der
Altmark von der übrigen Altmark und der Kurmark ist auf den 12ten July
1807. bestimmt. Wofern die örtlichen Beschaffenheiten die Bestimmung von
Special-Epochen für die Trennung einzelner Zweige von Ausgaben, die der
Krieg veranlaßt hat, erfordern, so sollen diese Epochen von der gemeinschaft-
lichen Commission bestimmt werden können, indem sie dabei, so viel es thunlich
ist, die Analogie dessen, was in dieser Hinsicht für die Trennung der Magde-
burgischen Schulden statt gehabt hat, befolgt. r5
Krt. 18.