Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

weder in Zahlung angenommen, noch zu Besoldungsausgaben verwendet; um 
aber die Realisation derselben destomehr zu erleichtern und zu sichern, bestim- 
men Wir hiermit Folgendes: 
1) Bis zum 1sten Januar 1813. sollen die zum Verkauf kommenden Do- 
mainen und vormaligen geistlichen Güter, nur allein entweder mit baa- 
rem Gelde oder mit den, von der Verwaltungskymmission ausgestellten 
Anweisungen (G. 5.) oder ausgegebenen gestempelten Tresorscheinen (G. 6.) 
erstanden und bezahlt werden können. Die Zulassung aller anderer Zah- 
lungsmittel wird bis zu gedachtem 1sten Januar 1813. hiemit suspendirk. 
2) Die Güter sollen, in den anzusetzenden Terminen öffentlich lizitiret und 
für das höchste Gebot, das entweder in baarem Gelde oder in den er- 
wähnten Anweisungen und gestempelten Tresorscheinen geschieht, ohne 
Rücksicht auf einen Anschlag oder Minimum unfehlbar zugeschlagen wer- 
den, ohne daß es einer weiteren Genehmigung oder Ratifikation bedarf. 
Wir beauftragen Unsern Staatskanzler und sämmtliche Behörden, die 
es angeht, mit der Vollstreckung dieser Unserer Verordnung und hegen zu Un- 
sern sämmtlichen Unterthanen, besonders aber zu dem Handelsstande, das feste 
Vertrauen, daß sie durch die freie Annahme der, von der bestellten Ver wal- 
tungskommission auszugebenden Anweisungen und gestempelten Tresorscheinen, 
den Umlauf derselben befördern und die Erreichung Unserer landesväterlichen 
Absicht dadurch zu erleichtern sich angelegen seyn lassen werden. 
Gegeben Potsdam, den 20sten Juni 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg.
	        
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