Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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3)  gegen  die  vom  Ober-Appellations-  Gerichte  in  erster  Instanz  ausgesprochene
  Feststellung,  eine  an  dieses  Kollegium  selbst  zu  richtende  Vorenss
  worauf  sodann  bey  solchem  ein  anderer  Referent  bestellt  werden
  muß.

Ist  jedoch  die  Feststellung  durch  das  Erkenntniß  in  einer  Streitsache
  erfolgt  und  es  wird,  der  Sache  wegen,  von  einem  der  Streittheile
  ein  Rechtsmittel  eingewendet:  so  muß  der  Sachwalter,  eben  so,  wie
der  Zahlungspflichtige,  wenn  die  Feststellung  angefochten  werden  soll,
diesem  Rechtsmittel  adhäriren  und  bezüglich  dasselbe  auf  die  Feststellung
  erstrecken,  worauf  sodann  von  demjenigen  Richter,  welcher  in  der
Streitsache  zu  sprechen  hat,  auch  über  die  Feststellung  der  Gebühren  und
Verläge  des  Sachwalters  mit  zu  erkennen  ist.  Diese  Adhäsion  und
Erstreckung  findet  dann  auch  in  den  weiteren  Instanzen  ausschlüssig
Statt.  Kommt  es  jedoch  über  das  Rechtsmittel  in  der  Sache  selbst
gar  nicht  zu  einem  Spruche  in  höherer  Instanz:  so  ist  die  Adhäsion
oder  Erstreckung  von  selbst  als  in  dasjenige  Rechtsmittel  verwandelt
anzusehen,  welches  nach  obigen  Bestimmungen  unter  1,  2  und  3  zugestanden
  haben  würde.

AMie  andere  Rechtsmittel  sind  ausgeschlossen.

.  12.

Wird  die  Feststellung  durchgehends  bestätigt:  so  trägt  der  —.  Lorlten  ens-Theil
  die  Kosten  der  höhern  Instanzz  erfolgt  eine  Abänderung:  so  sind  d
Kosten  überall  nicht  anzusetzen,  es  wäre  denn,  daß,  mit  Hinzurechnung  ves
schon  in  unterer  Instanz  Abgestrichenen,  ein  Viertheil  oder  mehr  von  den
berechneten  Gebühren  in  höherer  Instanz  gestrichen  würde;  dann  hat  der
Sachwalter  die  Kosten  der  Ermäßigung  in  zweyter,  bezüglich  in  dritter  Instanz
  zu  tragen.  Diese  Kosten  treffen  den  Sachwalter  auch  dann  schon,
wenn  ihm  eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschrift  des  .  19,  die  bey
der  Feststellung  in  zweyter  oder  in  dritter  Instanz  erst  aufgegriffen  und  berücksichtigt
  wird,  zur  Last  fällt.

S  1

Hat  ein  Zahlungspflichtiger  auf  richterliche  Feststellung  angetragen  oder  Siuscheiten
sich  bey  der  richterlichen  Feststellung  nicht  beruhigt:  so  darf  der  Richter  auch  ween.
von  Amtswegen  sowohl  ganz  übergangene  Ansaͤte  nachtragen,  als  auch  zu
niedrige  Ansaͤtze  erhoͤhen;  und  eben  so  findet  eine  weitere  richterliche  Ermaͤ-