Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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sichert,  daß  solche  unabsichtlich  auf  seiner  Seite  verloren  gegangen  seyen,
koͤnnen  auch  ordentlich  gefuͤhrte  Sportel-Buͤcher,  auf  deren  Richtigkeit  der
Sachwalter,  sobald  der  Zahlungspflichtige  solches  verlangt,  anzugeloben
hat,  zur  Nachweisung  dienen.

##5.

Bare  Verläge  müssen  auf  gleiche  Weise  nachgewiesen  werden,  der  Be-  Bate  Verlage.
trag  derselben  jedoch  dann  nicht,  wenn  solcher  aus  einem  Gesetze  oder  aus

der  Natur  der  Sache  von  selbst  hervorgeht  und  mit  bekannten  laufenden
wreißen  übereinstimmt.

.  6.

Jede  Gebührenforderung  muß  sich  auf  eine  mit  dem  Tage  der  Aus=  Gebätenfertigung
  und  mit  der  Unterschrift  des  Sachwalters  versehene  Rechnung  technangen.
stuͤtzen,  in  welcher  Ausdruͤcke  in  fremder  Sprache  und  Abkuͤrzungen  nicht  vorkommen
  duͤrfen.  Gebuͤhren  und  Verlaͤge  muͤssen  abgesondert  und  bey  jeder
Bezugnahme  auf  Akten  mit  Anführung  der  Akten-Blätter  angesetzt  werden.

Zur  Bescheinigung,  daß  solche  Rechnung  dem  Zahlungepflichtigen  eingehändiget
  worden,  genügt  eine  Niederschreibung  des  Sachwalters  in  seine
Privat-Akten  und  dem  Schuldner  liegt  dann  der  Beweis  der  untichtigkeit
einer  solchen  Niederschreibung  ob.

g.  7.

Verzugszinsen  können  von  der  Zeit  an,  zu  welcher  eine  solche  Rechnung  lchan
dem  Zahlungspflichtigen  zugekommen  ist,  gefordert  werden.  1#

##.8.

Der  Sachwalter,  sowohl  als  der  Zahlungspflichtige,  und  zwar  der  Ge-  WrWsmimhi’
waltgeber  eben  so,  wie  derjenige,  welcher  diesem  zur  Wiedererstattung  verpflich=  stellung.
tet  ist,  kann  auf  richterliche  Feststellung  der  Gebührenrechnung  antragen,  der
Zahlungspflichtige  jedoch  nur  so  lange,  als  er  die  Rechnung  nicht  ohne  Vorbehalt
  für  richtig  anerkannt  hat,  weder  durch  schriftliche  Erklärung,  noch
durch  Zahlung.  Der  Zahlung  gleich  steht  in  dieser  Hinsicht  die  Ausstellung
eines  absonderlichen  Schuldscheines  über  den  ganzen  Betrag  der  Rechnung.