Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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nicht, doch soll die Exekution nur in soweit statt finden, als sie ohne 
Nachtheil des Militairinteressenten geschehen kann; 
8) bei persoͤnlichen Anspruͤchen, welche sich auf unerlaubte Handlungen der 
zuruͤckbleibenden Eheweiber und Kinder der Soldaten, z. B. auf Injurien 
die nach dem Ausmarsch vorgefallen sind, gruͤnden, oder welche aus ei— 
nem von der Frau getriebenen Gewerbe, uͤberhaupt aber aus solchen Ge— 
schaͤften entspringen, die erst nach dem Ausmarsch eine Verbindlichkeit 
hervorbrachten, findet die Suspension nicht statt. 
Sofern jedoch hierbei das Interesse des Ehemannes oder Vaters kon— 
kurrirt, oder Einwendungen und Gegenforderungen angebracht werden, 
wobei dessen eigene Handlungen zum Grunde liegen; so tritt die Sus— 
pension in Ansehung dieser Gegenstaͤnde des Prozesses, auf den Antrag 
der beklagten Ehefrauen oder Kinder der Militairperson, ein; 
9) besonders koͤnnen Klagen wegen ruͤckstaͤnbdiger Hausmiethe und Raͤumung 
der Wohnungen eingeleitet und entschieden werden, und nur dann, wenn 
der eingeklagte Miethszins auf die Zeit vor dem Ausmarsch sich zuruͤck— 
erstreckt und dagegen das oberwähnte Interesse des Ehemannes eintritt, 
muß die Sache, auf Verlangen der Ehefrau, suspendirt bleiben; woge- 
gen in Ansehung der nach dem Ausmarsch fällig gewordenen Miethzinsen 
das Urtel abgefaßt, auch das Retentionsrecht des Vermiethers ohne alle 
Einschränkung geltend gemacht werden kann. 
§. 4. Was die Wirkungen der Suspension betrifft; so ist ein Unter- 
schied zu machen, 
a) zwischen denjenigen Prozessen, welche erst nach der Publikation dieser 
Verordnung von den F. 1. genannten Personen entweder selbst, als Klä- 
ger, oder gegen sie, als Beklagte, abhängig gemacht worden; 
b) denjenigen, welche zur Zeit der Publikation schon wirklich im Gange 
sind, und 
C) denjenigen, in welchen schon die Exekution verhängt, oder doch wenig- 
stens rechtskraftige Erkenntnisse bereits vorhanden sind. 
##. 5. Wenn die Militairperson, in einem neuen Prozeß selbst als 
Kläger auftritt; so muß mit der Instruktion so lange verfahren werden, als 
es die Information des Bevollmächtigten des Klägers zuläßt. Findet sich 
aber ein Mangel an den erforderlichen Nachrichten, zum weiteren Betrieb der 
Sache, so wird, jedoch mit Ausnahme des H. 3. No. 3. bemerkten Falles, 
auf den Antrag des erwähnten Bevollmächtigten, der Prozeß suspendirt. Es 
findet alsdanu keine Prakluskon und kein Verfahren in contumaciam statt; 
auch wird kein, nach der Publikation dieser Verordnung oder auch vor dieser 
Zeit eröffnetes Urtel, wenn nux die gesetzmäßigen Frisien zur Einwendung ber 
F f 2 zulaf-
	        
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