Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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. 13. Eine Anrechnung soll auf äahnliche Weise für das mitgenom- 
mene Schlachtvieh, das Getreide, die Fourage und die Wagen staktt finden. 
Die letzteren sollen nicht über 20 Thaler geschätzt werden. Die Schätzung von 
Schlachtvieh, Getreide, Fourage, geschieht nach den obigen Sätzen F. 7. bis 10. 
Andere Verluste dürfen nicht in Anrechnung kommen. 
. 14. Die Ausgleichung des Vorspanns wird einer jeden Provinz 
überlassen. 
. 15. Die Einquartierungskosten werden für den Mann und Tag in 
den mit Kommandanten versehenen Etappenplätzen mit 4 guten Groschen außer- 
dem mit 6 guten Groschen berechnet, wenn der Eingquartierte die volle Bekösti- 
gung erhalten hat. Ist Brodt aus den Magazinen gegeben, so erfolgt die An- 
rechnung nur mit 3 und 4 Groschen. Ist Brodt und Fleisch aus den Maga- 
zinen gegeben, so erfolgt sie mit der Hälfte, oder mit 2 und 3 Groschen. Ist 
sogar Gemüse und Getränke aus den Magazinen gegeben, so wird für den 
Mann und Tag nur 1 Groschen gerechnet. 
Subalternen-Offiziere werden zu 3 Mann, 
Kapitains und Bataillonschefs 6 
Obersten ... 8 
Brigade- „Generale 12 
Divisions-Generasle 10 
gerechner, mit Ausschluß der gemeinen Soldaten, oder der diesen gleich zu 
rechnenden Oomestiken, die sie bei sich führen. 
In Berlin, Stettin, Glogau, Cüstrin, Elbing und Königsberg wird 
für die Obersten und Generale durchaus keine Beköstigung gerechnet. An 
andern Orten muß ein zureichender Beweis geführt werden, daß sie wirklich 
vollständig beköstiget sind. 
. 16. Sublevations-Beiträge, welche för Befreiung von Natural- 
Einquartierung an die Servis= oder Kommunalkassen gezahlt sind, dürfen 
mit ihrem vollen Betrage kompensirt werden. 
§. 17. Futter-Rationen werden ohne Unterschied der Pferde bis zum 
ersten August mit 10 Groschen, von da ab, mit 8 Groschen berechnet. 
§. 18. Für andere Leistungen, z. B. Leinewand, mussen jedesmal 
so schleunig wie möglich die Preise durch die General-Verpflegungskom-= 
misskon auf den Bericht der Regierungen festgesetzt werden. 
F. 19. Ueber alle Leistungen muß der Beweis gefüht werden: 
a) durch Quittungen der Verpflegungsbehörden oder der Empfänger, deren 
Quittungen aber von den erstern legalisirt seyn müssen; 
b) in Rücksicht der Einquartierung durch die Quartierbillets, oder die Ouar- 
tierlisten; 
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und 
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c) wenn
	        
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