Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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[No. 75.) Erklärung, die mit dem Herzoglich = Sachsen-Coburgschen Ministerio verabredete 
Freizügigkeit betreffend. Bom 10ten Februar 1812. 
— die Königlich-Preußische Regierung mit der Herzoglich-Sachsen- 
Coburgschen dahin übereingekommen ist, gegenseitig den Abschoß und das 
Abfahrtsgeld aufzuheben, so erklären jetzt beide gedachte Regierungen, daß: 
1. Bei keinem Vermögens-Ausgang aus den Königl. Preußischen Lan- 
den in die Herzoglich = Sachsen-Coburgschen Lande, oder aus diesen in jene, 
es mag sich solcher Ausgang durch Auswanderung oder Erbschaft, oder Legat, 
oder Brautschatz, oder Schenkung, oder auf andere Arr ergeben, irgend ein 
Abschoß (CGabella hereditaria) oder Abfahrtsgeld (Census emigrationis) 
erhoben werden soll. 
2. Daß die vorsteheud besiimmte Freizügigkeit sich sowohl auf denje- 
nigen Abschoß und auf dasjenige Abfahrtsgeld, welche in die landesherrlichen 
Kassen fließen würden, als auf denjenigen Abschoß und auf dasjenige Abfahrts- 
geld erstrecken soll, welche in die Kassen der Städte, Märkte, Kämmereien, 
Stifter, Klöster, Gotteshauser, Patrimonialgerichte und Korporationen, fließen 
würden. 
Die Rittergutsbesitzer in den beiderseitigen resp. Königl. Preußischen 
und Herzoglich-Sachsen-Coburgschen Landen, werden demnach, gleich allen 
Privatberechtigten in den gedachten Landen, der gegenwärtigen Vereinbarung 
untergeordnet, und dürfen bei Exportationen in die gegenseitigen vorbenann- 
ten Lande weder Abschoß noch Abfahrtsgeld fordern, noch nehmen. 
3. Daß die Bestimmungen der obstehenden Art. 1. und. 2. sich auf alle 
jetzt pendente und auf alle künftige Füälle erstrecken sollen. 
4. Daß die Freizügigkeit, welche im obigen 1sten, 2ten und 3ten Ar- 
tikel bestimmt ist, sich nur auf das Vermögen beziehen soll. 
Es bleiben demnach, dieses Uebereinkommens ungeachtet, diejenigen 
Königl. Preußischen und diejenigen Herzoglich = Sachsen-Coburgschen Gesetze 
in ihrer Kraft bestehen, welche die Person des Auswandernden, seine persön- 
lichen Pflichten, seine Verpflichtungen zum Kriegsdienste betreffen, und welche 
jeden Unterthan bei Strafe auffordern, vor der Auswanderung um die Be- 
willigung derselben seinen Landesherrn, der vorgeschriebenen Ordnung gemäß, 
zu bitten. « 
Es
	        
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