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Es wird auch fuͤr die Zukunft in dieser Materie der Gesetze, uͤber die
Pflicht zu Kriegsdiensten und uͤber die persoͤnlichen Pflichten des Auswandernden,
keine der beiden, die gegenwaͤrtige Erklaͤrung abgebenden Regierungen, in
Ansehung der Gesetzgebung, in den respectiven Staaten beschraͤnkt.
Gegenwaͤrtige im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs von Preußen
und Seiner Durchlaucht des Herzogs zu. Sachsen-Coburg, zwelmal gkeich-
lautend ausgefertigte Erklärung, soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechse-
lung, Kraft und Wirksamkeit in den gesammten Koniglich-Preußischen und
Herzoglich -Sachsen-Coburgschen Landen haben.
Gegeben Berlin, den 10ten Februar 1812.
(1. S.)
Der Staats-Kanzler. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Hardenberg. Goltz.