Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

(No. 189.) Publikandum den Kours der Konventions- und Kronenthaler, so wie der Rubel 
und Fünffrancsflücke betreffend. Vom 29sten Juli 1813. 
Durch das Publikandum d. d. Berlin den 17ten Juli d. J. ist bestimmt, 
wie hoch die Spanischen Piaster, die Zwanzig= und Zehnkrenzerstücke, in den 
Koöniglichen Kassen angenommen werden sollen. 
In gleicher Art werden die Königl. Kassen hiermit angewiesen, fol- 
gende Geldsorten, und zwar 
1) die Russischen Rubel, welche bis zum Jahre 1702. geprägt sind und 
alle adlteren, für einen Thaler und Vier gute Groschen das Stück; 
2) die vom Jahre 17602. an bis jetzt geprägten Rubel für Einen Thaler 
und Einen guten Groschen; 
3) die Brabanter= und Kronenthaler für Einen Thaler Eilf gute Gro- 
schen Sechs Pfennige; 
4) die Konventions= oder Speziesthaler für Einen Thaler Acht gute Gro- 
schen und 
5) die Fünffrancsstücke für Einen Thaler Sieben gute Groschen und 
Sechs Pfennige Preußisch Kourant, 
in Zahlung anzunehmen. 
Dieser hier bestimmte Preis ist dem, in den vorgenannten Münzen 
enthaltenen Silberwerthe vollkommen angemessen; es kann sie also ein jeder 
dafür um so unbedenklicher annehmen, als die Königlichen Munzen sie für 
diesen Preis zum Umprägen in Preußisches Kourant übernehmen werden. 
Es soll in Kurzem eine genaue Bezeichnung der am wenigsten gekannten 
Sorten erfolgen, um sie dem Publiko hinreichend kenntlich zu machen. 
Schloß Peilan bei Reichenbach, den 29sten Juli 1813. 
Der Staatskanzler 
Hardenberg. 
(No. 190.)
	        
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